Häufig wird die Ersparnis für den Nachlass durch die Pflege des Abkömmlings daran zu messen sein, dass ohne diese Leistungen eine Heimunterbringung des Erblassers erforderlich gewesen wäre. Dann sind zunächst die fiktiven monatlichen Heimunterbringungskosten zu ermitteln. Das OLG Schleswig greift dazu auf die Übersichten des statistischen Bundesamtes zurück. Ergänzend können die Kosten von Heimen im räumlichen Umfeld des konkreten Aufenthaltsortes des Erblassers herangezogen werden. Für die Bemessung der Ausgleichung ist allerdings nicht fiktiv auf eine besonders hochpreisige Unterbringung abzustellen. Anders kann es nur dann sein, wenn der Erblasser entsprechend seinen finanziellen Verhältnissen einen hohen Lebensstandard hatte.
Im Ausgangsfall war die Mutter nach einem schweren Sturz und der Einstufung in die höchste Pflegestufe von ihrem Sohn in dessen Haus aufgenommen worden. Das OLG Schleswig ist in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der Situation der Mutter davon ausgegangen, dass sie ohne diese Hilfe ihres Sohnes in einem Heim hätte gepflegt werden müssen. Dessen Kosten hätten – nach der Statistik – bei durchschnittlich 3.000 EUR gelegen (Pflegestufe III). Die im Prozess vorgetragenen ersparten Heimkosten von 5.000 EUR hat das OLG Schleswig dagegen nicht zugrunde gelegt. Sicherlich gab es auch im weiteren Umfeld der Erblasserin Seniorenresidenzen, die Vergütungssätze in dieser Höhe fordern. Anlass dafür, fiktiv von ersparten Kosten für eine überdurchschnittlich teure Heimunterkunft auszugehen, gab es aber angesichts der Lebensumstände und der finanziellen Situation der Erblasserin nicht.
Den fiktiven Heimkosten (im Ausgangsfall 3.000 EUR) sind die Pflegekassenleistungen bei fiktiver Heimunterbringung gegenüberzustellen. Im Ausgangsfall wären im fraglichen Zeitraum für eine Heimunterbringung nach § 43 SGB XI monatlich 1.432 EUR gezahlt worden (ebenso wie für die häusliche Pflegehilfe in der Pflegestufe III nach § 36 Abs. 3 SGB XI). Das OLG Schleswig ist mithin von einer Ersparnis für den Nachlass von monatlich rund 1.600 EUR ausgegangen, dies für die letzten 17 Monate im Leben der Erblasserin.
In den 16 Monaten zuvor hatte die Erblasserin – bei damaliger Einstufung in die Pflegestufe I – noch in ihrer eigenen Wohnung gewohnt, wo sie einerseits von einem professionellen Pflegedienst und andererseits von dem Sohn und dessen Ehefrau betreut worden war. Der Senat hat es auch hier für naheliegend gehalten, dass eine Heimunterbringung ohne die zusätzliche Unterstützung des Sohnes (mit etwa 14 Stunden/Woche, also im Schnitt zwei Stunden täglich) notwendig gewesen wäre, und die Ersparnis für den Nachlass mit 1.000 EUR/mtl. bestimmt.
Insgesamt ergab sich so eine Ersparnis für den Nachlass gegenüber einer Heimunterbringung von 43.200 EUR – als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ausgleichungsbetrags.
Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben, es geht schließlich um eine Billigkeitsentscheidung. Gerade bei Pflegeleistungen liegt – insoweit anders als bei den übrigen in § 2057a BGB angesprochenen Leistungen – auf der Hand, dass neben der reinen Ersparnis wegen Vermeidung einer Heimunterbringung auch der immaterielle Wert der Pflegeleistungen des Abkömmlings für den Erblasser zu berücksichtigen ist. Zudem müssen an dieser Stelle die Nachteile und im Einzelfall ggf. auch Vorteile für den pflegenden Abkömmling bedacht werden.
Das OLG Schleswig hat deshalb im Ausgangsfall im Rahmen seiner Billigkeitserwägungen gefragt, ob die Größenordnung von 43.200 EUR Ersparnis wegen vermiedener Heimunterbringung als Ausgleichung auch unter Berücksichtigung der Einkommensverluste des Sohnes der Erblasserin durch die Pflegetätigkeit angemessen sei. Es ist nach Anhörung des Sohnes (dort Beklagter) zwar von Einkommensverlusten rückführbar auf die Pflegetätigkeit ausgegangen, deren genauere Bezifferung vor dem Hintergrund seiner freiberuflichen Tätigkeit allerdings sehr schwierig war. Indes kam es insoweit auch nicht auf eine genaue Bezifferung an, weil die Ausgleichung nach Billigkeit vorzunehmen ist.
Zu den Besonderheiten jenes Falles gehörte es allerdings, dass die Erblasserin ihre Eigentumswohnung, die sie nach dem Sturz und deshalb notwendigen Umzug in das Haus des Sohnes verlassen musste, einige Monate vor ihrem Tod auf den Sohn übertragen hatte. Hier stand also jedenfalls den Einkommensverlusten des Sohnes insbesondere in den letzten 17 Monaten eine Kompensation durch diese Schenkung gegenüber (auch wenn die enterbten Geschwister aufgrund der Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen konnten). Der Senat hat zulasten des Abkömmlings zudem fiktive Mieteinnahmen berücksichtigt, die in diesen 17 Monaten dort hätten erzielt werden können, und die Mieteinnahmen unter Berücksichtigung einer vorher notwendigen Renovierung mit insgesamt 5.000 EUR zulasten des Ausgleichungsberechtigen bestimmt. Auch insoweit also eine pauschalierende Betrachtung, für die ein Sachverständiger nicht hinzugezogen werden mus...