Das Ausgleichungsrecht wird durch die Regelung in § 2057a Abs. 2 BGB eingeschränkt. Danach kann eine Ausgleichung nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Die Norm macht über die Worte "angemessen" und "soweit" deutlich, dass allerdings dann eine Ausgleichung in Bezug auf die Differenz stattfindet, wenn über das Entgelt oder den anderweitigen Anspruch ein der Billigkeit entsprechender Ausgleich in der erforderlichen Höhe nicht erreicht wird. Nach Sinn und Zweck von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB muss diese Differenz aber mehr als nur geringfügig sein. So lag der Fall etwa in dem Sachverhalt, den das LG Konstanz vor einigen Jahren zu entscheiden hatte. Dort wurde die Erblasserin von ihrer Tochter – die dafür ihren Beruf aufgeben musste – über rund 7 Jahre gepflegt, die letzten 5 Jahre in der Pflegestufe III. Nach der dortigen Feststellung erhielt die Tochter ein monatliches Entgelt von 733 EUR. Diese Summe hat das Landgericht nicht für angemessen gehalten und einen (ergänzenden) Ausgleichungsbetrag von 30.000 EUR zugesprochen.
Im Ausgangsfall (Fallbeispiel) stand in Rede, ob zwischen Erblasser und Abkömmling wegen der Pflegeleistungen ein Dienstvertrag mit einem Entgelt von 25 EUR/Std. zustande gekommen ist. Die behauptete Absprache konnte von dem Abkömmling nicht bewiesen werden. Das ist eine Situation, die nach dem Tod eines Erblassers nicht selten vorkommen wird, wie auch ein anderer Fall zeigt, den das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.3.2014 entschieden hat. In Betracht kommen wird gelegentlich ein konkludenter Vertragsschluss – aber auch das kann leicht in Zweifel stehen. So hat etwa das LG Heidelberg den auf Dienstvertrag gestützten Anspruch des als Miterben eingesetzten Bruders des Erblassers (also kein Abkömmling, § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar) gegen die Erbengemeinschaft wegen Pflegeleistungen abgelehnt, weil die Pflege aus familieninterner Solidarität erbracht worden sei, also im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Auch kann ein auf Vertrag gestützter Entgeltanspruch schlicht an Beweisschwierigkeiten scheitern.
Es ist aber anerkannt und lässt sich gut aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck von § 2057a BGB begründen, dass sich der Abkömmling in solchen Fällen, wo ein Vertragsschluss zweifelhaft bleibt, auf die Ausgleichung nach § 2057a BGB stützen kann. Das gilt ebenso, wenn Ansprüche aus GoA in Betracht kommen, aber die Anspruchsvoraussetzungen letztlich nicht ausreichend dargelegt und bewiesen werden können. Fürsorge und Pflege, die ein Abkömmling seinen Eltern zukommen lässt, werden zumeist eher außerhalb eines Dienstverhältnisses oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag, nämlich eben im Rahmen familiärer Fürsorge und Zuwendung im Eltern-/Kindverhältnis erbracht, wie das OLG Schleswig formuliert hat. Solche Leistungen außerhalb gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind dann – mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vertragsabsprachen – nicht auf bestehende Verbindlichkeiten erbracht. Gerade sie will aber § 2057a BGB erfassen – und zwar auch dann, wenn ein vertraglicher Anspruch zwar möglicherweise doch bestehen könnte, seine tatsächlichen Voraussetzungen aber nicht ausreichend sicher zu beweisen sind.