Ist unter Miterben streitig, ob und in welcher Höhe für ein oder mehrere Miterben ein Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB besteht – oder ob umgekehrt für die anderen Miterben eine Ausgleichungspflicht besteht – und ist der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt, so ist richtige Klageart regelmäßig die Feststellungsklage. Das etwaige Bestehen einer Ausgleichungspflicht stellt sich nämlich als Vorfrage im Rahmen der Erbauseinandersetzung dar. Der Klagantrag wird dahin gehen, festzustellen, dass der Ausgleichungsbetrag x im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugunsten des Abkömmlings zu berücksichtigen ist.
Eine Bezifferung des Ausgleichungsbetrags erscheint nicht zwingend. Jedenfalls in der Kommentarliteratur ist anerkannt, dass – wegen der vom Gericht zu treffenden Billigkeitsenscheidung – abweichend von § 253 Abs. 2 ZPO ein unbezifferter Antrag gestellt werden kann. Auf die dabei auch zur Höhe der Ausgleichung verminderte Substantiierungspflicht ist oben schon hingewiesen worden. Auch wenn zur Ausgleichungshöhe gemäß § 2057a Abs. 3 BGB eine Billigkeitsentscheidung im Rahmen einer Gesamtschau zu treffen ist, enthebt dies das Gericht doch nicht von der Pflicht, einem gerechten Betrag so nah wie möglich zu kommen. Beweise werden deshalb insoweit zu erheben sein, als dies für die oben dargestellten Grundlagen der Billigkeitsbestimmung erforderlich erscheint. Daran wird sich auch der Grad der Substantiierung des Ausgleichungsberechtigten zu orientieren haben. § 287 Abs. 2 ZPO ist heranzuziehen.
Im Übrigen muss bedacht werden, dass § 2057a BGB schon nach seinem Standort im Gesetz ein Teil der die Auseinandersetzung unter Miterben betreffenden Gesamtregelung ist. Die Norm gewährt dem Miterben, der gegenüber dem Erblasser die in der Vorschrift genannten Leistungen erbracht hat, einen Anspruch auf einen Ausgleich für diese Leistungen gerade bei der Aufteilung des Nachlasses. Ist die Ausgleichung nicht als Vorfrage der Auseinandersetzung gerichtlich zu klären, wird sie deshalb unselbständiger Teil der Erbauseinandersetzungsklage nach § 2042 BGB sein. Diese Klage ist auf Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages zu richten.