In seinem Beschluss vom 6.8.2014 hat das OLG Schleswig dazu formuliert, für die Bestimmung der konkreten Höhe der Ausgleichung würden nicht nur Art und Auswirkung der Leistung betrachtet (erster Schritt), sondern vor allem auch deren Wert für die Erhaltung oder gar Mehrung des Vermögens des Erblassers. Dabei kann der Nachlasswert – nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten – ersten Anhalt darüber geben, inwieweit das Gesamtvermögen des Erblassers tatsächlich durch die Leistung erhalten und gemehrt wurde. Die Auswirkung der Leistung des Ausgleichungspflichtigen auf den Erhalt des Gesamtvermögens des Erblassers ist als wesentlicher Faktor bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichungsbetrags nach Billigkeit auch deshalb von erheblicher Bedeutung, weil § 2057a Abs. 1 S 1 BGB gerade bestimmt, dass ein Abkömmling dann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung verlangen kann, wenn er durch längerfristige Pflege des Erblassers (S 2 der Norm) "in besonderer Weise" dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren.
Da es sich andererseits um eine Billigkeitsentscheidung handelt, limitiert die etwaige Erhaltung des Vermögens durch die Leistung des Abkömmlings die Ausgleichungspflicht aber insbesondere dann nicht abschließend nach oben, wenn es um Leistungen nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB geht, der Erblasser von dem Abkömmling also längere Zeit gepflegt worden ist. Im Rahmen von § 2057a Abs. 3 BGB ist nämlich mit Rücksicht auf die Faktoren Dauer und Umfang der Leistung auch die besondere Bedeutung dieser Pflege für den Erblasser – ihr immaterieller Wert – zu bedenken. Der Gesetzgeber will die private Pflege durch Abkömmlinge gerade auch angesichts ihres immateriellen Wertes fördern und honorieren. Die Ausgleichung für den pflegenden Abkömmling kann deshalb durchaus höher ausfallen als der in Geld ausgedrückte Wert, um den diese Leistungen das Vermögen des Erblassers erhalten haben. Andererseits kommt aber angesichts der aufgezeigten Gesetzesvorgabe auch nicht in Betracht, den Wert der Pflegeleistung gänzlich unabhängig von ihrer konkreten Auswirkung auf den Erhalt des Nachlasses zu bestimmen.
(1) Entscheidungen des OLG Schleswig
Häufig wird die Ersparnis für den Nachlass durch die Pflege des Abkömmlings daran zu messen sein, dass ohne diese Leistungen eine Heimunterbringung des Erblassers erforderlich gewesen wäre. Dann sind zunächst die fiktiven monatlichen Heimunterbringungskosten zu ermitteln. Das OLG Schleswig greift dazu auf die Übersichten des statistischen Bundesamtes zurück. Ergänzend können die Kosten von Heimen im räumlichen Umfeld des konkreten Aufenthaltsortes des Erblassers herangezogen werden. Für die Bemessung der Ausgleichung ist allerdings nicht fiktiv auf eine besonders hochpreisige Unterbringung abzustellen. Anders kann es nur dann sein, wenn der Erblasser entsprechend seinen finanziellen Verhältnissen einen hohen Lebensstandard hatte.
Im Ausgangsfall war die Mutter nach einem schweren Sturz und der Einstufung in die höchste Pflegestufe von ihrem Sohn in dessen Haus aufgenommen worden. Das OLG Schleswig ist in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der Situation der Mutter davon ausgegangen, dass sie ohne diese Hilfe ihres Sohnes in einem Heim hätte gepflegt werden müssen. Dessen Kosten hätten – nach der Statistik – bei durchschnittlich 3.000 EUR gelegen (Pflegestufe III). Die im Prozess vorgetragenen ersparten Heimkosten von 5.000 EUR hat das OLG Schleswig dagegen nicht zugrunde gelegt. Sicherlich gab es auch im weiteren Umfeld der Erblasserin Seniorenresidenzen, die Vergütungssätze in dieser Höhe fordern. Anlass dafür, fiktiv von ersparten Kosten für eine überdurchschnittlich teure Heimunterkunft auszugehen, gab es aber angesichts der Lebensumstände und der finanziellen Situation der Erblasserin nicht.
Den fiktiven Heimkosten (im Ausgangsfall 3.000 EUR) sind die Pflegekassenleistungen bei fiktiver Heimunterbringung gegenüberzustellen. Im Ausgangsfall wären im fraglichen Zeitraum für eine Heimunterbringung nach § 43 SGB XI monatlich 1.432 EUR gezahlt worden (ebenso wie für die häusliche Pflegehilfe in der Pflegestufe III nach § 36 Abs. 3 SGB XI). Das OLG Schleswig ist mithin von einer Ersparnis für den Nachlass von monatlich rund 1.600 EUR ausgegangen, dies für die letzten 17 Monate im Leben der Erblasserin.
In den 16 Monaten zuvor hatte die Erblasserin – bei damaliger Einstufung in die Pflegestufe I – noch in ihrer eigenen Wohnung gewohnt, wo sie einerseits von einem professionellen Pflegedienst und andererseits von dem Sohn und dessen Ehefrau betreut worden war. Der Senat hat es auch hier für naheliegend gehalten, dass eine Heimunterbringung ohne die zusätzliche Unt...