Die zulässige Klage ist auf der Leistungsstufe größtenteils begründet und nur zu einem geringfügigen Teil unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 916.946,16 EUR aus den §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zu. Der Kläger ist Abkömmling des Erblassers iSv § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, denn er ist sein Enkel. Insoweit ist unstreitig, dass Herr L2 der Sohn des Erblassers ist.
Der Kläger selbst ist der Sohn des Herrn L2, wobei es insoweit lediglich auf die rechtliche Abstammung ankommt. Dabei richtet sich die Vaterschaft gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB vorliegend, da der Kläger vor dem 1.7.1998 geboren wurde, nach den vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 geltenden Vorschriften, sowie im Übrigen nach dem seither geltenden Recht. Danach war zwischen ehelicher Abstammung (§§ 1591 ff BGB aF) und nichtehelicher Abstammung (§§ 1600a ff BGB) zu unterscheiden. Bei nichtehelichen Kindern wurde die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt (§ 1600 a S. 1 BGB aF).
Vorliegend steht die rechtliche Abstammung des Klägers von Herrn L2 aufgrund der vorgelegten – am 15.9.2011 unter Geltung der seit dem 1.1.2009 maßgeblichen Fassung des PStG erteilten – Geburtsurkunde des Klägers, die Herrn L2 als Vater ausweist, gem. § 54 Abs. 2 PstG fest, wie die Kammer bereits im Auskunftsurteil ausgeführt hat. An der Beweiskraft nehmen die über die Geburt gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, teil, zu denen gem. § 59 Abs. 1 Nr. 4 PstG auch die Angaben zu den Eltern des Kindes gehören. Dabei beziehen sich Urkunde und Beweiskraft auf die rechtliche Abstammung, die auch für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG (vormals: § 21 Abs. 1 Nr. 1 PstG aF) vorzunehmende Eintragung der Eltern in das Geburtenregister (vormals: Geburtenbuch), aus dem nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 PstG (vormals: § 61 a Nr. 3 PStG aF) die Geburtsurkunde erstellt wird, maßgeblich ist (anschaulich: BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 15/15, juris Rn 14 ff: Eintragung gleichgeschlechtlicher Partner als Eltern eines in Südafrika geborenen Kindes).
Soweit die Beklagten der Ansicht sind, die Geburtsurkunde genüge nicht zum Nachweis der Abstammung, sondern hierfür sei eine Abstammungsurkunde erforderlich, so trifft dies nicht zu. Bereits nach dem Personenstandsgesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erbrachten Geburtsurkunde und Geburtenbuch gem. den §§ 66, 60 Abs. 1 S. 1, 61 a Nr. 3, 62 Abs. 1, 1. Var., Nr. 3 PStG aF den Beweis für die rechtliche Abstammung (BayObLG, Beschl. v. 29.10.1999 – 1Z BR 79/99, juris Rn 14: Zur Erstreckung der Beweiswirkung auf die anerkannte Vaterschaft), wobei die Beweiskraft der vormaligen Personenstandsbücher nach § 76 Abs. 1 PstG fortgilt. Die durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969 eingeführte Abstammungsurkunde (§ 61a Abs. 1 Nr. 3 PStG aF) wurde durch das Personenstandsreformgesetz vom 19.2.2007 abgeschafft. Sie war vormals für die Eheschließung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 PstG aF) und sollte mit ihrem bei adoptierten Kindern erweiterten Inhalt dazu dienen, bei der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten ein etwaiges Eheverbot der Verwandtschaft festzustellen (BT-Drucks. 16/1831 S. 36: Begründung für die Abschaffung). Wie ausgeführt, kommt es im Rahmen des Erb- und Pflichtteilsrechts allerdings lediglich auf die rechtliche Abstammung an.
Die Beklagten haben auch nicht den ihnen nach § 54 Abs. 3 PstG offenstehenden Nachweis der Unrichtigkeit der durch die Geburtsurkunde beurkundeten Tatsache der rechtlichen Vaterschaft erbracht oder hierzu zu erhebenden Beweis angeboten, wie bereits im Rahmen des Auskunftsurteils ausgeführt wurde. Ihre Behauptung, der Kläger stamme nicht genetisch von L2 ab, ist für den Nachweis der Unrichtigkeit der durch die Geburtsurkunde ausgewiesenen rechtlichen Abstammung bereits unerheblich. Denn selbst wenn der Kläger nicht genetisch von seinem in der Geburtsurkunde ausgewiesenen rechtlichen Vater abstammen sollte, weist dies nicht die Unrichtigkeit des Eintrags in der Geburtsurkunde nach, da die genetische Abstammung nicht Voraussetzung für die rechtliche Vaterschaft ist. Dem diesbezüglichen Beweisantritt, ein DNA-Gutachten einzuholen, ist schon deshalb nicht nachzugehen.
b) Ferner ist der Kläger als gesetzlicher Erbe nach § 1924 Abs. 1 BGB durch das notarielle Testament vom 20.4.1989, mithin durch Verfügung von Todes wegen, von der Erbfolge ausgeschlossen. Den Ausführungen im Auskunftsurteil vom 16.6.2015, die im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 13.4.2011 – IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 ff, juris Rn 25 ff) stehen und denen sich das Gericht auch auf der Leistungsstufe anschließt, ist insoweit nichts hinzuzufügen.
c) Die Pflichtteilsberechtigung des Klägers als entfernterer Abkömmling ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Vater den Pflichtteil verlangen könnte, § 2309 BGB.
Denn das Pflichtteilsrecht wurde dem Vater...