Das Oberlandesgericht H ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren berufen. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand iSd §§ 12, 13 ZPO (d. h. seinen Wohnsitz) in T-T (LG-Bezirk D), die vor dem AG U bzw. LG V gesondert verfolgte B hingegen in M (LG-Bezirk V). In Bezug auf diese Gerichtsstände wäre der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht. Das im Bezirk des Oberlandesgerichts H gelegene Landgericht D war als erstes mit der Sache befasst.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, da vorliegend ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, nämlich der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO gegeben ist. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist im Grundsatz, d. h. von – hier nicht gegebenen – Sonderfällen abgesehen, nur dann anwendbar, wenn für mehrere als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagende Personen hinsichtlich sämtlicher Klagegründe kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland gegeben ist (vgl. Zöller/Schulzki, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 ZPO, Rn 23 mwN).

Im vorliegenden Fall nimmt die Klägerin nach ihrem insoweit maßgeblichen Vortrag den Beklagten und die gesondert verfolgten B und N als Miterben für die von der Erblasserin zu Lebzeiten in Form eines Darlehensvertrages begründeten Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) als Streitgenossen in Anspruch. Hierfür ist der gemeinsame sog. erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO gegeben. In diesem Gerichtsstand können auch Klagen wegen anderer als der in § 27 ZPO ("besonderer Gerichtsstand der Erbschaft") genannten Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder – wie vorliegend – die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. Dabei muss es sich um Nachlassverbindlichkeiten handeln, die über den Kreis der bereits in § 27 ZPO erfassten sog. Erbfallschulden hinausgehen, also z. B. um Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 BGB, die vom Erblasser selbst herrühren (Zöller/Schultzky, ZPO 32. Aufl., § 28 ZPO, Rn 1–2 mwN). Hierzu gehört insbesondere eine vom Erblasser – wie auch vorliegend der Fall – zu Lebzeiten begründete Darlehensforderung (BayObLG, Beschluss vom 21.1.1999, 1Z AR 120/98, FamRZ 1999, 1175 – zitiert nach juris).

Sind – wie hier – mehrere Erben vorhanden, besteht der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO, solange die Erben für die Nachlassverbindlichkeit gemäß §§ 2058, 421 BGB als Gesamtschuldner haften (BayObLG aaO; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 28 ZPO, Rn 4). Mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2032, 2042 BGB), für die vorliegend schon mangels entsprechenden Vortrages keine Anhaltspunkte bestehen, entfällt zwar die gesamthänderische Bindung (§ 2040 BGB); die – für die Anwendung des § 28 ZPO maßgebliche – gesamtschuldnerische Haftung bleibt hingegen auch nach der Teilung des Nachlasses grundsätzlich weiter bestehen (BayObLG aaO; Zöller/Schultzky aaO; jeweils mwN).

Angesichts des Umstandes, dass aus den v. g. Gründen eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, kommt, wenn überhaupt, allenfalls eine – von den Parteien im Zuge der Anhörung durch den Senat nochmals übereinstimmend beantragte – Verweisung des Rechtsstreits an das gemäß § 28 ZPO zuständige Landgericht ... in Betracht (§ 35 ZPO). Da eine Verweisung des Rechtsstreits durch den Senat mangels hierfür im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens gegebener eigener Zuständigkeit ausscheidet, wird über die Frage der Verweisung im Anschluss das Landgericht D abschließend zu entscheiden haben.

ZErb 4/2018, S. 107 - 108

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