Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer durch den Erblasser begründeten Verbindlichkeit aus einem Darlehen gegen mehrere Miterben als Gesamtschuldner scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus, da der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft, § 28 ZPO, eröffnet ist.
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