Die Klägerin nimmt den Beklagten gemeinsam mit den gesondert verfolgten Frau B, wohnhaft in M (Landgerichtsbezirk ...), und Frau N, wohnhaft in H (ebenfalls Landgerichtsbezirk ...) als Miterben nach der am ... 2013 in M verstorbenen Frau C (im Folgenden: Erblasserin) in Anspruch. Gegen Frau N liegt ein vor dem AG ... erwirkter, rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vor. Das Verfahren gegen Frau B soll nach Antrag der Klägervertreter vor dem Landgericht ... anhängig gemacht bzw. fortgeführt werden.

Die Klägerin hatte mit der Erblasserin am 25.1.2012 einen Darlehensvertrag über 12.000 EUR geschlossen und diesen nach Rückständen im Juni 2014 gekündigt. Hieraus resultiert nach dem Vortrag der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch von noch 9.300,59 EUR zzgl. Zinsen, den sie gegen den Beklagten und die gesondert Verfolgten in ihrer Eigenschaft als (Mit-)Erben geltend macht.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist ein (...) Mahnverfahren. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll, hatte die Klägerin in den Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheides bezogen auf den Beklagten das Landgericht D und bezogen auf die gesondert verfolgten B und N jeweils das Landgericht V angegeben. Nach Widerspruchseinlegung durch seine Prozessbevollmächtigten am 11.12.2014 hat das Amtsgericht U das gegen den Beklagten gerichtete Verfahren am 24.8.2017 an das Landgericht D abgegeben.

Mit Anspruchsbegründung vom 5.9.2017 hat die Klägerin u. a. beantragt, das Verfahren an das Landgericht V zu verweisen. Mit Verfügung vom 7.9.2017 hat das Landgericht D darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht möglich sei, aber ggfs. eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht H nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht komme. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.9.2017 das Oberlandesgericht H zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung angerufen und beantragt, das Landgericht V als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Mit Verfügung vom 29.9.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Zuständigkeitsbestimmung vorliegend das Vorliegen des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands der Erbschaft (§ 28 ZPO) entgegenstehen dürfte. Beide Parteien haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 24.10.2017 und 20.11.2017 übereinstimmend bzw. erneut die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht V beantragt.

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