Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten als Erben seiner verstorbenen Mutter gemäß § 2016; § 2303 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen. Den gemäß § 2311 Abs. 1 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legenden Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls hat das Landgericht zutreffend mit 69.220,38 EUR angenommen.Über die vom Landgericht in Abzug gebrachten Passiva hinaus sind bei der Feststellung des Nachlasswertes keine weiteren Passivposten für Grabpflegekosten, Erfüllung des Vermächtnisses und Anwaltskosten abzuziehen. Die Beklagten können dem Pflichtteilsanspruch des Klägers auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
Im Einzelnen:
1. Grabpflegekosten
Zwar gehören zu den sogenannten Erbfallschulden, die vom Nachlass abzuziehen sind, die Kosten der standesgemäßen Bestattung des Erblassers und der Grabstätte, nicht aber die laufende Grabpflege (Lange in MüKo-BGB, 6. Auflage, § 2311 Rn 19; Palandt-Weidlich, BGB, 75. Auflage, § 1968 Rn 4). Unerheblich ist das mit der Berufung vorgetragene Argument, dass die Grabpflegekosten im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien, weil den Beklagten im Testament der Erblasserin zur Auflage gemacht worden ist, die Pflege des Grabes durch einen Dauervertrag zu sichern. Auflagen und Vermächtnisse scheiden für die Berechnung des Pflichtteils aus. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Erblasser Pflichtteilsrechte durch Verfügungen von Todes wegen nicht beeinträchtigen kann (vgl. Lange in MüKo-BGB, aaO, Rn 20) und die testamentarischen Verfügungen bei der Berechnung des Pflichtteils als nicht existent behandelt werden müssen.
2. Restliches Vermächtnis von 5.500 EUR
Dementsprechend ist auch das zugunsten ihres Enkelkindes von der Erblasserin verfügte Vermächtnis für die Berechnung des Pflichtteils des Klägers nicht relevant.
3. Anwaltskosten von 1.560 EUR
Das Honorar, das der Rechtsanwalt des Erben für die gesamte Vertretung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erhält, ist vom Aktivnachlass nicht abzugsfähig (Herzog in Staudinger BGB-Neubearbeitung 2015, § 2311 Rn 76; § 2314 Rn 150). Es gehört nicht zu den nach § 2314 Abs. 2 dem Nachlass zur Last fallenden Kosten für die Erteilung der Auskunft und die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Diesen Zwecken diente die von den Beklagten in Anspruch genommene anwaltliche Beratung gerade nicht, sondern bezweckte die Abwehr der Pflichtteilsansprüche des Klägers. Eine Anspruchsgrundlage für einen selbstständigen Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich.
4. Aufrechnung mit Darlehensrückzahlungsanspruch bzw. Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs aus der Sicherungsübereignung für das Darlehen von 43.000 EUR. Die Beklagten haben in 1. Instanz die Aufrechnung mit einer Darlehensrückzahlungsforderung der Erblasserin iHv 43.000 EUR erklärt und sich "hinsichtlich des Darlehensbetrages" auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und auf die zur Sicherung des Darlehens erfolgte Übereignung der Wohnungseinrichtung des Klägers auf die Erblasserin verwiesen.
Das Landgericht hat die Aufrechnung angesichts der dem Kläger durch Beschluss vom 30.3.2010 erteilten Restschuldbefreiung für unwirksam gehalten. Dies wollen die Beklagten mit der Berufung erkennbar auch nicht beanstanden, indem sie sagen, dass dies wohl zutreffend sei. Die Aufrechnung ist nicht möglich, weil sich die in Rede stehenden Forderungen vor bzw. während des Insolvenzverfahrens noch nicht in aufrechenbarer Weise gegenübergestanden haben (vgl. Stephan in MüKo zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 301 Rn 18). Die vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsforderung ist erst mit dem Tod der Erblasserin am 4.9.2011 entstanden.
Insofern vermag den Beklagten auch nicht die testamentarische Verfügung der Erblasserin, mit der sie ihnen auferlegt hat, ihre Forderung gegen den Kläger durchzusetzen und mit dem Pflichtteil aufzurechnen, weiterzuhelfen. Die Erblasserin kann den Pflichtteil nicht durch Verfügungen von Todes wegen einschränken und dadurch auch keine Aufrechnungslage, die rechtlich nicht vorhanden ist, schaffen.
Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB), auf das die Beklagten in 2. Instanz abstellen, steht ihnen nicht zu. Zwar dürfte ein Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der der Erblasserin sicherungsübereigneten Gegenstände gemäß §§ 985, 1922 BGB bestehen, da dingliche Sicherheiten, z. B. aus einer Sicherungsübereignung von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden (vgl. Stephan in MüKo zur Insolvenzordnung, aaO, Rn 32) und der Sicherungsfall hier eingetreten ist. Jedoch beruht der Herausgabeanspruch der Beklagten nicht auf "demselben rechtlichen Verhältnis" iSv § 273 Abs. 1 BGB wie der Pflichtteilsanspruch des Klägers. Zwischen dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den/die Erben und einer Nachlassforderung, die sich gegen den Pflichtteilsberechtigten richtet, besteht keine Konnexität (Bittner in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2014, § 273 Rn 95). Der Anspruch des Klägers beruht au...