Der Kläger ist – neben einem weiteren Bruder – der Sohn der am 4.9.2011 verstorbenen Erblasserin B; die Beklagten sind aufgrund der notariell beurkundeten testamentarischen Verfügung der Erblasserin vom 14.3.2008 deren Erben. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.
Nachdem die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und Wertermittlungsgutachten vorgelegt haben, hat das Amtsgericht ... die zunächst dort erhobene Klage auf der Wertermittlungsstufe durch Teilurteil abgewiesen. In der Leistungsstufe, in der der Rechtsstreit an das Landgericht ... verwiesen worden ist, streiten die Parteien über den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls und von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass das zu Gunsten des Enkels der Erblasserin verfügte Vermächtnis wertmindernd zu berücksichtigen sei. Zudem rechnen die Beklagten gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Klägers mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch der Erblasserin auf. Gemäß Darlehensvertrag vom 6.3.2003 ist das dem Kläger gewährte Darlehen von ursprünglich 40.000 DM auf 43.000 EUR erhöht worden. Des Weiteren sind der Erblasserin im Einzelnen aufgeführte Einrichtungsgegenstände zur Sicherung übereignet worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 30.3.2010 ist dem Kläger die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt worden. Die Beklagten haben in 1. Instanz mit weiteren – in der Berufung nicht mehr gegenständlichen – Forderungen aufgerechnet und die Anrechnung von Zuwendungen geltend gemacht. Das Landgericht ist von folgendem Reinnachlass ausgegangen:
Aktiva |
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Konto Nr. ... ... ... .. |
18.573,34 EUR |
Konto Nr. ... ... ... .. |
50.455,78 EUR |
Gemälde |
4.480,00 EUR |
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1.750,00 EUR |
Positionen 16 und 17 |
930,00 EUR |
Sonstige Nachlassgegenstände |
2.350,00 EUR |
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78.539,12 EUR |
Passiva |
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Beerdigungskosten |
1.065,00 EUR |
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304,64 EUR |
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814,00 EUR |
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2.250,00 EUR |
Gutachterkosten |
318,92 EUR |
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80,44 EUR |
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188,02 EUR |
Steuerbescheid 2006 |
3.164,85 EUR |
Heimkosten |
1.132,87 EUR |
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9.318,74 EUR |
Reinnachlass 69.220,38 EUR |
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¼ Pflichtteil 17.305,10 EUR |
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Das Landgericht hat die Beklagten durch das angefochtene Schlussurteil, auf das auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 17.305,10 EUR nebst Zinsen verurteilt und die von den Beklagten erklärten Aufrechnungen für unbegründet erachtet. Zu der Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch hat es ausgeführt, dass dieser unter die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung falle.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine vollständige Klageabweisung erstreben. Sie rügen, dass als Passiva die Grabpflegekosten von 4.381,76 EUR hätten berücksichtigt werden müssen. Auch das Vermächtnis von restlichen 5.500 EUR hätte als Nachlassverbindlichkeit abgezogen und pflichtteilsmindernd berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren seien auf der Passivseite 1.560 EUR Anwaltskosten für die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, die durch die erhöhten Forderungen und Vorwürfe der Beklagten veranlasst worden seien, in Ansatz zu bringen. Auch wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch durch die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar sei, hätte das Landgericht das von den Beklagten bereits erstinstanzlich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Sicherungsübereignung prüfen müssen. Das Sicherungseigentum der Erblasserin sei nicht untergegangen und könne von den Beklagten geltend gemacht werden.
Die Beklagten beantragen, unter "Aufhebung" des Urteils des Landgerichts ... vom 12.12.2014 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist. Die Kosten der Grabpflege stellten keine berücksichtigungsfähigen Beerdigungskosten dar. Die von den Beklagten thematisierten Rechtsanwaltskosten seien bereits in den Kostenausgleichsantrag der Beklagten vom 26.1.2015 ein- geflossen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aus der Sicherungsübereignung ein Zurückbehaltungsrecht folgen könne. Es fehle an der erforderlichen Konnexität. Darüber hinaus könne der Kläger Rückübereignung verlangen, weil der Sicherungszweck aufgrund der Undurchsetzbarkeit der Forderung entfallen sei. Der Insolvenzverwalter habe seinerzeit durch Schreiben vom 31.3.2005 darauf hingewiesen, dass die Übereignung des Inventars sowie der Bilder an die Erblasserin unwirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.