Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins löst anwaltliche Gebühren aus. Schon schwieriger ist die Suche nach einer Antwort auf die Frage, welcher Gebührentatbestand im Einzelfall zum Zuge kommt. Eine Recherche über juris (Stichworte: Erbschein und RVG) führt zu zahlreichen Entscheidungen und Aufsätzen zur zum Teil kontrovers geführten Diskussion über die Gebühren in Erbscheinsbeschwerdeverfahren. So weit, so gut. Aber welche Gebühren entstehen in vergleichsweise einfach gelagerten Fällen, in denen ein Antrag gestellt, begründet und der Erbschein ohne Beweisaufnahme oder mündliche Erörterung wie beantragt erteilt wird?

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