Auf einen Blick

Die einschränkende Formulierung in Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG ("lediglich") kann sich nur beziehen auf die Antragsbegründung. Für Anträge, die eine Begründung enthalten müssen oder bei denen eine solche wenigstens verfahrensdienlich ist und dem Gericht die Arbeit erleichtert, ist mE für Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG kein Raum. Daher entsteht bei Erbscheinsanträgen in der Regel die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

Es mag vorkommen, dass der Erbe die Begründung des Antrags dem Gericht gegenüber im Alleingang schon geliefert hat und er den Anwalt lediglich damit beauftragt, den korrekten Antrag zu stellen, da er sich zur Angabe der Erbquoten nicht in der Lage sieht. Hier würde in Ermangelung einer anwaltlichen Begründung nur die verringerte Gebühr von 0,8 anfallen. Andererseits kann in den Fällen, in denen ein Antrag keiner Begründung bedarf und/oder eine solche auch nicht zweckdienlich ist, eine gleichwohl gelieferte Begründung nicht zum Entstehen der Regelgebühr führen, unabhängig von ihrem Umfang.

Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG sollte gedanklich wie folgt gelesen werden: "[…] lediglich einen Antrag ohne verfahrensförderliche Begründung gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird." Wann dies zutrifft, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Der gelegentlich anzutreffende Hinweis, im Zusammenhang mit Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG könne "Anwälten nur empfohlen werden, […] im Antragsschriftsatz direkt auch zur Sache vorzutragen"[24], überzeugt in dieser Stringenz auch nicht.

Autor: Malte B. Bartsch , Rechtsanwalt und FAErbR, MBA, Mainz

[24] Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben (Fn 5), Nr. 3101 VV RVG, Rn 15.

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