Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils dergestalt, dass die Klage abgewiesen wird.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, die Todesfallleistung an die aus dem Kläger und dem Streithelfer bestehende Erbengemeinschaft zu zahlen. Sie habe diese Pflicht nicht dadurch erfüllt, dass sie die Leistungen an den Streithelfer als Bezugsberechtigten ausgekehrt habe. Das Bezugsrecht sei gemäß Ziffer 3 Satz 1 der Abtretungsvereinbarung widerrufen worden, soweit dies für den Sicherungszweck erforderlich gewesen sei. Es sei in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte der Sicherungsnehmerin zurückgetreten und im Übrigen voll wirksam geblieben. Zur Zeit des Todes des Erblassers habe das Sicherungsinteresse der Bank noch in vollem Umfang bestanden, weil Versicherungsleistungen in Höhe von 73.868,24 EUR Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von rund 140.000 EUR gegenübergestanden hätten. Die Sicherungsnehmerin sei nur auf Verlangen – das zu Lebzeiten des Erblassers nicht gestellt worden sei – verpflichtet gewesen, Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115 % der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschritten habe. Das Interesse der Bank an der Aufrechterhaltung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche werde allein durch die Höhe des noch offenen Kredits bestimmt. Mit der Freigabe der Rechte aus der Lebensversicherung sei das Sicherungsinteresse der Bank zwar weggefallen. Dadurch habe aber das Bezugsrecht des Streithelfers nicht wieder aufleben können. Sei das Bezugsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalls wirksam widerrufen, habe sich die Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Versicherungsleistung endgültig nicht realisiert. Nach Wegfall des Sicherungsinteresses sei die Sicherungsnehmerin nicht gehindert gewesen, die Rechte aus dem Lebensversicherungsantrag auf die Erbengemeinschaft zurück zu übertragen.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat den mit der Sicherungsabtretung erklärten Widerruf der Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigten nicht interessengerecht ausgelegt und verkannt, dass er die Todesfallleistung als materiell Berechtigter erhielt.
1. Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der – in der Sicherungsabrede vereinbarte – Sicherungszweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220 Rn 11). Dabei ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Auslegung zu beachten (Senatsurteil vom 25. April 2001 – IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 mwN).
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Widerrufserklärung lässt sich mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung nicht in Einklang bringen.
a) Im Ansatz richtig gesehen hat das Berufungsgericht, dass die widerrufliche Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigter nicht durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die B. weggefallen ist. Bei Einräumung eines widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer dieser Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn 13; vom 12. Dezember 2001 – IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; vom 8. Mai 1996 – IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 – IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 – IV ZR 290/89, juris Rn 19 f; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 71; jeweils mwN). Zwar kann eine Bezugsrechtsbestimmung, die uneingeschränkt widerrufen worden ist, nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr aufleben (Senatsurteile vom 18. Oktober 1989 aaO VersR 1989, 1289 unter 4, insoweit nicht in BGHZ 109 aaO abgedruckt; vom 19. November 1985 – IV a ZR 40/84, VersR 1986, 231 unter 2 b). Im Übrigen kommt es aber darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalls dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen. In diesem Fall ist der Sicherungsnehmer – als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter – allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn 14; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; III 2). Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht...