Zuletzt hatte das FG München über zwei unmittelbar aufeinanderfolgende, im Übrigen aber nicht verknüpfte Schenkungen von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück zu entscheiden. Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrags (UR-Nr. S 0630 des Notars) schenkten die Eltern ihrem Sohn jeweils einen Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem Grundstück. Durch notarielle Urkunde vom gleichen Tag (UR-Nr. S 0631 desselben Notars) übertrug der Sohn dann seiner Ehefrau einen Miteigentumsanteil von 1/2 an diesem Grundstück.
Das Gericht urteilte in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung, dass ein zwischengeschalteter Dritter, der den geschenkten Gegenstand sogleich weiterschenkt, schenkungsteuerlich grundsätzlich nicht bereichert sei. Die Ausrichtung des Schenkungsteuerrechts am Zivilrecht schließe nicht aus, dass zivilrechtlich zwei unentgeltliche Zuwendungen vorliegen, schenkungsteuerlich aber der Zwischenerwerb unbeachtlich sei, weil der zwischengeschaltete Dritte nicht bereichert ist.
Der BFH hatte bereits in seinem Urteil vom 10.3.1993 entschieden, dass es regelmäßig an der Entscheidungsmöglichkeit des Zwischenerwerbers fehle, wenn der Abschluss der Verträge an einem Tag in aufeinanderfolgenden Urkundennummern erfolge und die Verträge inhaltlich untereinander abgestimmt sind. Die inhaltliche Abstimmung ergab sich daraus, dass die von beiden Eltern jeweils zugewandten Mittel in der Summe einer vorher vertraglich eingegangenen Einlageverpflichtung in eine GbR entsprachen und auch nur zu diesem Zweck verwendet werden durften.
An einer solchen inhaltlichen Abstimmung der Schenkungsverträge fehlte es vorliegend. Das FG München lässt schon die aufeinanderfolgenden Urkundennummern ausreichen und vertritt die Auffassung, dass selbst wenn zivilrechtlich zwei Schenkungen vorliegen, schenkungsteuerlich der Zwischenerwerb stets unbeachtlich sei, sofern der Zwischenerwerber schenkungsteuerlich nicht bereichert ist. Die grundsätzliche Anknüpfung des Schenkungsteuerrechts an zivilrechtliche Tatbestände schließe es nicht aus, zivilrechtliche Gestaltungen und Begriffe entsprechend ihrer steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhänge selbstständig zu interpretieren. Bereicherung im schenkungsteuerlichen Sinne setze eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit voraus, auf dessen Besteuerung die Erbschaft- und Schenkungsteuer abziele. An der Steigerung der Leistungsfähigkeit eines Zwischenerwerbers fehle es aber, wenn dieser den Gegenstand gleich weiterschenke. In den typischen Fällen der Kettenschenkungen sind Personen mit engen persönlichen Beziehungen beteiligt. Die Weitergabe sei in der Regel dem ursprünglichen Schenker bekannt und unter den Beteiligten abgestimmt. Die entsprechenden Verträge seien bereits vorbereitet, sodass der weitere Verlauf typischerweise vorgezeichnet sei.
Die Tatsache, dass die Verträge in einem Zug abgeschlossen wurden, führte beim Gericht zu der (tatsächlichen) Vermutung, dass der Sohn hinsichtlich des weitergereichten Miteigentums nicht bereichert sei, sondern die Eltern ihrer Schwiegertochter schenkungssteuerlich das Miteigentum zugewandt haben. Im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung setzte sich das Gericht dann mit den Aussagen der beteiligten Personen auseinander und gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Aussagen aufgrund von Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien und die tatsächliche Vermutung daher nicht widerlegt sei.