Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei Gericht eingegangen (vgl. § 63 FamFG). Sie ist allerdings nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die letztwillige Verfügung aus dem Jahr 1964 für allein maßgeblich gehalten und dieser einen Inhalt beigemessen, demzufolge der Beteiligte zu 1) Alleinerbe nach der Erblasserin geworden ist.
Maßgeblich ist, ob die Erblasserin das gemeinschaftliche Testament der Eheleute aus dem Jahr 1964 widerrufen und insbesondere die Beteiligte zu 2) durch das spätere formgültige Testament vom ... Juni 2003 als Erbin einsetzen konnte oder ob ihr Widerrufsrecht mit dem Tod ihres Ehemannes gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB erloschen war. Dies hängt davon ab, ob das gemeinschaftliche Testament der Eheleute eine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) als Vollerben der Erblasserin enthält und ob ferner diese etwaig zugunsten des Beteiligten zu 1) getroffene Verfügung der Erblasserin wechselbezüglich und damit bindend war. Beide Fragen hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.
Dabei ergibt die gebotene Auslegung des notariellen und damit formgültigen Testaments der beiden Eheleute aus dem Jahr 1964 zunächst, dass diese sich gegenseitig zu Vorerben und die jeweils eigenen Abkömmlinge zu Nacherben eingesetzt haben. Der Ehemann hat dabei seine leibliche Tochter sowie seinen Adoptivsohn, den leiblichen Sohn der Erblasserin, zu je ein Halb als seine Erben nach der Erblasserin bestimmt. Die Erblasserin hat demgegenüber nur ihren leiblichen Sohn, den Beteiligten zu 2), als ihren Nacherben vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem Passus im Testament "Nacherben sollen sein hinter mir…". Hiermit wird die Bestimmung nicht aus der Stellung des Vorerben, sondern die Verfügung aus der Sicht des potenziellen Erblassers konkretisiert. Spricht mithin die Erblasserin darin aus, Nacherbe hinter ihr solle ihr Sohn C sein, so hat sie damit bestimmt, dass im Fall ihres Todes zunächst ihr Gatte befreiter Vorerbe und sodann ihr Sohn Nacherbe werden solle. Ein Verständnis, dass nach ihr als befreiter Vorerbin ihres Ehemanns sodann ihr Sohn C Nacherbe ihres Ehemannes werden solle, kommt demgegenüber nicht in Betracht, wie sich spätestens aus der Berücksichtigung der ebenfalls im Testament enthaltenen Wiederverheiratungsklausel ergibt.
Denn andernfalls wären die Abkömmlinge ihres Mannes und nicht das eigene Kind Erben der Erblasserin geworden, wenn dieser erneut geheiratet hätte. Diese Regelung war aber erkennbar nicht gewollt.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Nacherben für den Fall des Vorversterbens der Erblasserin zugleich dessen Stellung als Vollerbe der Erblasserin für die hier eingetretene Situation, in der die Erblasserin ihren Ehemann überlebte. Zwar ist der Beteiligten zu 2) zuzugeben, dass dem gemeinschaftlichen Testament eine ausdrückliche Regelung darüber, wer den jeweils Längstlebenden beerben soll, nicht entnommen werden kann. Jedoch ist die gemeinsame letztwillige Verfügung insoweit auslegungsfähig. Es entsprach dem erkennbaren Willen der Eheleute (§§ 133, 2084 BGB), nicht nur über den Nachlass des Erstversterbenden, sondern auch über den des Letztversterbenden zu verfügen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. November 1991 – Breg Z 1 48/91, Juris Rn 16; Palandt/Edenhofer BGB, 71. Aufl., § 2102 Rn 2 jeweils mwN). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Ehegatten ihre Vermögensteile getrennt halten und letztendlich den jeweiligen eigenen Verwandten zukommen lassen wollten. Es liegt daher nahe, dass die Ehegatten für diesen Fall den Ausdruck "Nacherbe" nicht nur im Sinn des Gesetzes (§ 2100 BGB), sondern auch im Sinn von Vollerben verstanden wissen wollten. Dass es sich um ein notarielles und kein eigenhändiges Testament handelt, steht dem nicht zwingend entgegen. Denn die Erfahrung zeigt, dass selbst in notariellen Testamenten die Erbfolge nach dem Längstlebenden keine ausdrückliche Regelung im Testament findet, wenngleich sie regelmäßig gewollt ist (vgl. Keim, ZEV 2002, 437 f). Für dieses Verständnis spricht auch der spätere Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin. Dessen hätte es nämlich nicht bedurft, wenn die testamentarische Regelung ausschließlich auf den Nacherbfall beschränkt gewesen sein sollte. Denn nach dem Tod ihres Ehemannes war klar, dass der Beteiligte zu 1) nicht mehr ihr Erbe nach einer vorangegangenen Vorerbschaft ihres Gatten werden konnte. Gleichwohl sah sich die Erblasserin zu einem Widerruf veranlasst, was darin begründet ist, dass auch sie von einer – zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr gewollten – Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) für den Fall eines Vorversterbens ihres Mannes ausgegangen ist. Im Übrigen würde eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 BGB zum selben Ergebnis führen.
Die vorgenannte Einsetzung des Beteiligten zu 1) zum Vollerben der Erblasserin war zudem wechselbezüglich zu der Verfügung ihres Mannes in dem gemeinschaftlichen Tes...