Das Bundesverfassungsgericht hatte schon einmal die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage, ob die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einem einheitlichen Tarif mit dem Grundgesetz vereinbar sei, zu entscheiden. In diesem Beschluss hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Vermögensgruppen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht genügt. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in dem Leitsatz darauf hingewiesen, dass die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage aufgrund der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Bewertungsentscheidung des Gesetzgeber, den aus dem Erbfall oder einer Schenkung stammenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein müsse. Damit hat das Bundesverfassungsgericht in erster Linie eine realitätsnahe Bewertung des übergehenden Vermögens, die sich am Verkehrswert auszurichten habe, angemahnt.
Der Bundesfinanzhof hatte in dem Vorlagebeschluss die Auffassung vertreten, dass u. a. Betriebsvermögen und Immobilien in gleichheitswidriger Weise gegenüber Aktien begünstigt würden. Während Geldvermögen mit seinem Nennwert und Aktien mit dem Börsenkurs und damit realitätsnah bewertet werden, werde nach damals noch geltender Rechtslage Betriebsvermögen durch einen besonderen Freibetrag in Höhe von 225.000,– EUR, Bewertungsabschläge von 35 % sowie durch Ansatz von Steuerbilanzwerten mehrfach begünstigt. Ebenso werden bebaute Grundstücke nach einer typisierten Ertragswertmethode unter Zugrundelegung eines einheitlichen Vervielfältigers bewertet, sodass regelmäßig – mit Ausnahme von Immobilien in Ballungszentren – ein Wert von lediglich um die 50 % des Verkehrswerts ermittelt werde. Diese für Betriebsvermögen sogar mehrfache Begünstigung war aus Sicht des Bundesfinanzhofs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs wurde gem. Art. 100 Abs. 1 GG iVm § 80 Abs. 2 BVerfGG für zulässig erachtet, da dieser die Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG über die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs für mit dem Grundgesetz unvereinbar hielt und diese Erwägungen nicht offensichtlich unhaltbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend waren. Ferner war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die vom Bundesfinanzhof beanstandete Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG auch entscheidungserheblich. Zwar hat der Bundesfinanzhof auch andere Vermögensgruppen in die Betrachtung mit einbezogen, gleichwohl war dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es schließlich um die Bewertung des mit dem gemeinen Wert anzusetzendes Forderungsvermögens, also eines Sachleistungsanspruchs ging.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Einzelnen die Einheitlichkeit des Steuertarifs bei Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor dem Hintergrund beanstandet, dass die Bewertung der einzelnen Vermögensgruppen nicht zu realitätsnahen Verkehrswerten erfolgt. In seiner Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht ein zweistufiges Besteuerungssystem herausgearbeitet. In einem ersten Schritt seien sämtliche Vermögensgruppen mit realitätsnahen Verkehrswerten zu bewerten. Eine solche verkehrswertnahe Bewertung erfolgte vor der Erbschaftsteuerreform 2009 bei keiner der relevanten Vermögensgruppen. Erst in einem zweiten Schritt könnten auf Ebene der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vom Gesetzgeber gewollte Begünstigungs- und Verschonungsregelungen zur Anwendung kommen, sofern Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen. Im Einzelnen wurde die Bewertung von Betriebsvermögen beanstandet, als es an einer ausreichend belastungsgleichen und folgerichtigen Ausgestaltung der Bewertungsvorschriften fehlt. Aufgrund des Ansatzes von Steuerbilanzwerten komme es u. a. je nach Inanspruchnahme von Abschreibungsmöglichkeiten und bilanzpolitischen Maßnahmen zu willkürlichen und zufälligen Bewertungsergebnissen. Im Übrigen rechtfertige der Grundsatz der Gesamtbewertung von Betriebsvermögen nicht eine Addition von Steuerbilanzwerten einzelner Wirtschaftsgüter und zugleich den Abzug von Verbindlichkeiten zum Verkehrswert. Auch Grundvermögen wurde nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht in verfassungskonformer Weise bewertet, da die vereinfachte typisierende Bewertung mit einem starren Einheitsvervielfältiger (von derzeit 12,5 der Jahresmiete) nicht zu einer realitätsnahen Verkehrswertbetrachtung führte und ein solches typisierendes Bewertungsverfahren auch nicht durch Belange der Verwaltungsvereinfa...