Bei der Ermittlung der hypothetischen Erbstatute der an einem mehrseitigen Erbvertrag beteiligten Erblasser bleibt die Sonderregel für Kommorienten, Art. 32 ErbRVO, unangewendet. Obgleich die hypothetischen Tode der Erblasser auf denselben Zeitpunkt, nämlich den der Errichtung des Erbvertrags, fallen, ist die im Kern sachrechtliche Vorschrift[32] nur für Fälle vorgesehen, in denen aufgrund tatsächlicher Umstände die Reihenfolge des Todeseintritts nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.[33] Die angeordnete Rechtsfolge des Art. 32 ErbRVO, nach der keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen hat, droht außerdem regelmäßig dem Gestaltungsanliegen der Erbvertragsparteien zuwiderzulaufen.

[32] Dutta, FamRZ 2013, 4, 11 (versteckte Sachnorm); vgl. auch Max Planck Institute for Comparative and International Private Law, RabelsZ 74 (2010), 522, 560.
[33] Siehe Erwägungsgrund 55; Wilke, RIW 2012, 601, 607.

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