Das hypothetische Erbstatut können die Parteien nach Art. 25 Abs. 3 ErbRVO durch Rechtswahl bestimmen. Deren Voraussetzungen legt Art. 22 ErbRVO fest.
1. Beteiligte der Rechtswahlvereinbarung
Getroffen werden kann die Rechtswahl durch "die Parteien". Gemeint sind damit sämtliche Personen, die die Vereinbarung, die den Erbvertrag nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) ErbRVO konstituiert, schließen. Die Wahl erfolgt daher insbesondere beim einseitigen Erbvertrag nicht aufgrund einseitiger Bestimmung durch den Erblasser. Wie unter Art. 11 HErbÜ wird das auf einen Erbvertrag zur Anwendung kommende Recht, in dem ein Vater und seine drei Söhnen deren Pflichtteilsrechte modifizieren, durch diese vier Personen, nicht nur durch den Vater allein gewählt.
Dies erweist sich auch als systemgerecht, weil Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen eines Erbvertrags, auf die sich die Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 3 ErbRVO beziehen, sämtliche am Erbvertrag Beteiligten – unabhängig davon, ob ihr Nachlass berührt wird – unmittelbar betreffen. Abgesteckt wird durch die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts der rechtsgeschäftliche Handlungsspielraum aller Personen, die am Erbvertrag beteiligt sind. Die Rechtswahl für die Zulässigkeit und materieller Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen, die kein Erbvertrag ist, trifft hingegen nach Art. 24 Abs. 2 ErbRVO der Testierende allein. Denn sie bezieht sich nur auf seinen rechtsgeschäftlichen Handlungsspielraum zur postmortalen Vermögenssteuerung.
2. Wählbare Rechte
a) Einseitige Erbverträge
Bei einseitigen Erbverträgen steht in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 51, 2. Alt. das Recht des Staates, dem der Erblasser angehört, zur Wahl; ist er Mehrstaater, besteht die Möglichkeit, nach Art. 25 Abs. 3 iVm Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 ErbRVO das Recht eines der Staaten, dem er angehört, zu wählen. Als offen einzuschätzen ist die Frage, ob nach Art. 22 Abs. 1 UAbs. 1, 2. Alt. ErbRVO auch das Recht des Staates, dem der Erblasser im Todeszeitpunkt angehört, gewählt werden kann. Art. 25 Abs. 3 ErbRVO schließt in seinem Verweis auf Art. 22 ErbRVO die Wahl dieses Rechts nicht ausdrücklich aus. Erwägungsgrund 51, 2. Alt. hingegen möchte die Wahl auf das Recht der Staatsangehörigkeit am Errichtungstag beschränkt wissen. Diese Einschränkung klingt auch im Normtext des Art. 25 Abs. 3 ErbRVO an: Wählbar ist das Recht, das der Erblasser nach Art. 22 ErbRVO "hätte wählen können". Andererseits besteht die Rechtswahlmöglichkeiten "ungeachtet" der in Art. 25 Abs. 1 und 2 ErbRVO vorgesehenen Regelungen, also prinzipiell auch der dort angeordneten Fixierung der Anknüpfung auf den Errichtungszeitpunkt. Unabhängig von der weitergehenden Frage, wie eine Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit im Todeszeitpunkt konkret auszugestalten ist, dürften Fallgestaltungen selten sein, in denen die Wahl des Rechts einer zukünftigen Staatsangehörigkeit des Erblassers für die am Erbvertrag Beteiligten sinnhaft erscheint.