Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin, die niederländische Staatsangehörige war. Diese verfasste unter dem 5. Mai 2009 ein handschriftliches Testament. Darin verfügte sie:

Zitat

"N. und D. G. erben mein gesamtes Barvermögen aus Konten und Versicherungen, der Vater A. G. is bevollmächtigd das Erbe anzunehmen und das Geld zu verwalten und auch auszugeben im Sinne der Familie".

Sein Gesuch zu 26 VI 73/11 AG Geldern vom 9. Februar 2011 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses hat der Vater der Beteiligten zu 1 zurückgenommen, weil das Verfahren in den Niederlanden geführt werden solle.

Das Nachlassgericht hat den Beteiligten zu 1 auf Antrag des Beteiligten zu 2 als ihr Ergänzungspfleger nach Erbausschlagung ihres Vaters zu Urk.-R.-Nr. 1788/2011 des Notars H. in Straelen vom 21. November 2011 (26 VI 626/11 AG Geldern) unter dem 23. Juli 2012 (26 VI 297/11 AG Geldern) einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2 Anteil erteilt und dort ausgeführt: "Die Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Die Beteiligte zu 2 hatte im Erbscheinsantrag mitgeteilt, ein Ersatztestamentsvollstrecker sei nicht bestellt. Auf Anregung des Beteiligten zu 2, des Ergänzungspflegers für die minderjährigen Beteiligten zu 1, hat das Amtsgericht diesen mit Beschluss vom 22. August 2012 zum Testamentsvollstrecker der Erblasserin ernannt, mit der Funktion, "die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen (Dauervollstreckung gem. § 2209 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. BGB). Die Dauervollstreckung endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Miterben ... N. A. G., geboren 1.6.1999." "

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker bestimmte Vater der Erben, der mit der Ernennung des Beteiligten zu 2 einverstanden sei, könne im konkreten Fall selbst nicht Testamentsvollstrecker sein; über sein Vermögen sei das Insolvenzverfahren eröffnet (43 IN 490/07 AG Bielefeld); er erlange bei Vorliegen der Voraussetzungen am 17. Juli 2013 Restschuldbefreiung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 3. Oktober 2012. (...)

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 8. November 2012, ohne hierfür eine Begründung zu geben, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat diesen Beschluss am 29. November 2012 wegen Begründungsmangels aufgehoben.

Unter dem 10. Dezember 2012 hat das Amtsgericht abermals die Nichtabhilfe beschlossen, die Sache erneut vorgelegt und die Nichtabhilfe dahin begründet, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lasse sich dem Testament nicht lediglich die Aufgabe zur Verteilung des Nachlasses entnehmen. Hierin heiße es wörtlich: "... das Geld zu verwalten und auch auszugeben im Sinne der Familie". Hiernach habe gerade keine bloße Aufteilung des Nachlasses auf die Erben stattfinden sollen, sondern vielmehr eine Verwaltung des Nachlasses für die Kinder der Erblasserin in deren Sinne. Für diese Auslegung spreche auch, dass die minderjährigen Kinder der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments erst 10 bzw. 12 Jahre alt waren. Es liege daher nahe, dass der Nachlass nicht zwischen den Kindern aufgeteilt, sondern in deren Sinne habe verwaltet werden sollen. Dem stehe nicht entgegen, dass durch die Dauervollstreckung die Beschwerdeführer in ihrer Verfügungsbefugnis erheblich beschränkt werden. Denn eine solche Beschränkung sei gerade der Sinn der Dauervollstreckung; sie stelle eine Art "fürsorgliche Bevormundung" für die Erben dar. Für eine solche bestehe hier nicht nur wegen des jugendlichen Alters der Erben (jetzt 13 und 16 Jahre), sondern auch wegen der Insolvenz ihres gesetzlichen Vertreters eine Veranlassung.

Die Anordnung der Dauervollstreckung über den 18. Geburtstag der Erben hinaus rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass hierdurch die Finanzierung der Ausbildung der Erben aus dem Nachlass heraus gewährleistet sei, was dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspreche, das Erbe im Sinne der Familie zu verwalten und auszugeben. Insoweit sei mit einer Beendigung der Ausbildung voraussichtlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Erben zu rechnen.

Gegen die Einsetzung der Person des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker wenden sich die Beteiligten zu 1 mit ihrem Rechtsmittel ausdrücklich nicht mehr. (...)

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