Unter den Ziffern II 3. a) bis e) werden die Anträge für eine Stufenklage dargestellt. Die Besonderheit der Stufenklage nach § 254 ZPO besteht darin, dass der Zahlungsantrag in der letzten Stufe zunächst unbeziffert gestellt werden kann. Über jede Stufe ist gesondert zu verhandeln und mit Teilurteil zu entscheiden. Nach jedem Teilurteil ist jeweils die Vollstreckung möglich, soweit erforderlich.
Auch wenn bei Klageerhebung noch nicht feststeht, ob die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs und des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlich und zweckmäßig sein wird, ist es zum Zweck der Verjährungshemmung sinnvoll, in die Klageschrift auch auf diese Ansprüche gerichtete unbestimmte, später zu konkretisierende Anträge aufzunehmen.
a) Die Auskunftsstufe
Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er ein privatschriftliches Verzeichnis (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) oder ein amtliches Verzeichnis, das gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufzunehmen ist, verlangt. Er kann erst das privatschriftliche und danach das amtliche Verzeichnis verlangen, aber nicht umgekehrt.
Wird ein amtliches Verzeichnis begehrt, wird üblicherweise beantragt, zur Vorlage eines "durch einen deutschen Notar" aufgenommenen Verzeichnisses zu verurteilen. Hält der Erbe sich im Ausland auf, sollte im Hinblick auf die in Betracht kommende Zuständigkeit eines Konsuls gem. § 10 KonsularG vorsorglich dem Wortlaut des § 2314 BGB entsprechend die Aufnahme des Verzeichnisses "durch einen zuständigen Beamten oder Notar" beantragt werden. Zudem steht ihm bei der Aufnahme beider Verzeichnisse das Recht zu, zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). Wünscht der Kläger dies, ist dies im Antrag zu berücksichtigen. Wird dem Pflichtteilsberechtigten diese Möglichkeit nicht gewährt, tritt bei Übergabe eines Verzeichnisses keine Erfüllung ein.
Der Antrag der ersten Stufe muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen, also die vorzunehmende Handlung so genau bezeichnen, dass der Beklagte im Fall einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Der Klageantrag muss daher einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Entscheidung darüber darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, das auf die Klärung der Frage beschränkt ist, ob der Schuldner der ihm gebotenen Verpflichtung nachgekommen ist. Allerdings sind gewisse Verallgemeinerungen häufig unvermeidlich, weil anderenfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert würde; es wird daher für zulässig gehalten, im Klageantrag und im Urteilstenor lediglich den Wortlaut des § 2314 BGB zu wiederholen. Es erleichtert die Durchsetzung des Anspruchs aber erheblich, wenn die begehrten Handlungen so genau wie möglich bezeichnet werden.
Es kann auch sinnvoll sein, einzelne benötigte Informationen – etwa zu einem bestimmten Bankkonto, Wertpapierdepot oder Gesellschaftsanteil oder zu einem bestimmten tatsächlichen Vorgang wie einer Zuwendung an eine bestimmte Person – unter "insbesondere" aufzuführen. Gelegentlich kann der Auskunftsantrag sogar auf solche Einzelinformationen beschränkt werden.
Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen gewährt § 2314 BGB nach herrschender Ansicht nicht. Das OLG Düsseldorf hat jedoch in einem Einzelfall eine Pflicht zur Vorlage eines Kontoauszugs per Todestag angenommen. Das spricht dafür, dass auch die Mitteilung an das Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 33 ErbStG verlangt werden kann. Der Kläger kann insgesamt Belege allenfalls in der Hoffnung auf eine abweichende Ansicht des Gerichts oder auf ein Anerkenntnis des Beklagten in den Antrag aufnehmen, muss aber dann mit einer Teilabweisung rechnen. Da der Pflichtteilsberechtigte das Recht hat, bei der Aufnahme zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB), erhält er so auch Einblick in die Belege. Ohne Belege können schließlich weder der Erbe noch der Notar das Verzeichnis erstellen. Alternativ kann in einer späteren Stufe der Antrag gestellt werden, das Gericht möge die Vorlage von Unterlagen und Belegen durch den Beklagten oder durch Dritte gem. § 142 ZPO anordnen.
Hat der Beklagte etwa außergerichtlich angeblich vollständige Auskünfte erteilt oder liegt bereits ein entsprechender Titel vor, kann keine (weitere) Klage auf ergänzende Auskunftserteilung erhoben werden. Nach Titulierung ist der Kläger auf den Weg der Zwangsvollstreckung zu verweisen.
Klageanträge auf Auskunft 1. Der Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 1.7.2012 verstorbenen Otto Normalerblassers zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB (alternativ: und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Das Verzeichnis muss insbesondere säm...