a) Ziele der Abfindungsbeschränkung
Viele Gesellschaftsverträge nutzen die Disposivität des § 738 BGB und enthalten Regelungen, mit denen das gesetzliche System der Abfindung im Falle des Ausscheidens verändert wird. Solche Klauseln können verschiedene Aufgaben haben. Dabei mag es zum einen darum gehen, anstelle der mit zahlreichen Schwierigkeiten und Bewertungsproblemen verbundenen Aufstellung einer besonderen Abfindungsbilanz einen einfacheren und kostengünstigeren Maßstab für die Berechnung des Abfindungsanspruchs festzusetzen (Regelung der Art und Weise der Abfindung). Zum anderen geht es in solchen Klauseln häufig darum, im Interesse der Gesellschafter und der Kapitalsicherung der Gesellschaft sowie zur Vermeidung ihrer finanziellen Auszehrung eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs herbeizuführen (Regelung der Höhe der Abfindung). Ferner sollte die unnötigen Streit verursachende Regelung des § 740 BGB, wonach der ausgeschiedene Gesellschafter am Ergebnis der zurzeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte teilnimmt, abbedungen werden. Zur Schonung der Liquidität der Gesellschaft wie der Gesellschafter sollte zudem die Stundung oder ratenweise Auszahlung des Abfindungsbetrags vereinbart werden (Regelung des Zeitpunkts der Abfindung). Allerdings dürfen die Raten nicht so klein bemessen sein, dass die Erben erst nach vielen Jahren ausbezahlt sein würden. Schließlich kann durch eine an individuellen Umständen ausgerichtete Abfindungsklausel ein gerechtes System der Differenzierung erreicht werden.
b) Gestaltungsgrenzen von Abfindungsklauseln
Bei der Vereinbarung entsprechender Abfindungsklauseln in einer wirtschaftlich tätigen Personengesellschaft ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung und die ganz überwiegende Literatur derartigen Klauseln zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zurückhaltend gegenüberstehen. So können die Klauseln erstens wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 Abs. 1 BGB oder wegen Gläubigerbenachteiligung nichtig sein. Zweitens kann sich in ihnen eine verbotene Kündigungsbeschränkung verbergen, wenn zur Zeit der beabsichtigten Kündigung die Diskrepanz zwischen der kautelarischen und der gesetzlichen Abfindung so groß ist, dass sie typischerweise geeignet ist, den Gesellschafter von einer Kündigung oder Auflösungsklage abzuhalten (vgl. § 723 Abs. 3 BGB). Drittens kann einer vereinbarten Abfindungsklausel im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden. Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung.
Die zur Abfindung unter Lebenden ergangene Rechtsprechung ist jedoch angesichts der unterschiedlichen Interessenlage nicht ohne Weiteres auf die Abfindung von Gesellschaftererben übertragbar. Diejenigen Gründe, die beim vollständigen Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei lebzeitigem Ausscheiden des Gesellschafters zur Begründung der Sittenwidrigkeit angeführt werden, verfangen nicht, wenn der Gesellschafter verstirbt. Dann kann es nicht länger um den Schutz seines Kündigungsrechts nach § 723 Abs. 3 BGB gehen. Die Entscheidungsfreiheit des Eintrittsberechtigten oder der Erben wiederum bedarf keines Schutzes, weil sie ohnehin nicht in die persönliche Haftung gezwungen werden können.
Abfindungsklauseln beim Tod des Gesellschafters werden daher regelmäßig großzügiger bewertet; sie werden generell als zulässig angesehen. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters kann der Gesellschaftsvertrag im Einzelfall sogar zulässigerweise einen gänzlichen Ausschluss der Abfindungsansprüche vorsehen, sofern die Abfindungsregelung den Fortbestand der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern sichern soll. Anders als der für ein lebzeitiges Ausscheiden vereinbarte Abfindungsausschluss schränkt derjenige auf den Todesfall die Kündigungsmöglichkeiten des Gesellschafters nicht ein; § 723 Abs. 3 BGB steht daher nicht entgegen. Dennoch sollten gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln für den Fall des Todes eines Gesellschafters von Zeit zu Zeit auf ihre Konformität mit der Rechtsprechung überprüft werden, zumal die spätere Entwicklung im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermag.