a) Abfindungsanspruch als Nachlassgegenstand
Verstirbt der Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft und wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, fällt sein Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB) in den Nachlass. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er bei der Berechnung des Pflichtteils (§ 2311 Abs. 1 BGB) als Nachlassbestandteil zu berücksichtigen ist. Im Falle einer Vererbung der Mitgliedschaft aufgrund einer einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel ergeben sich somit keine Pflichtteilsergänzungsprobleme, weil der Mitgliedschaftswert einen Nachlassbestandteil bildet und bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legen ist. Wird nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt oder wird dem Nachfolger des Verstorbenen, der Erbe oder Nichterbe sein mag, ein Eintrittsrecht eingeräumt, ergeben sich ebenfalls so lange keine Ergänzungsprobleme, als der beim Ausscheiden eines Gesellschafters entstehende Abfindungsanspruch in Höhe des Kapitalwerts der Mitgliedschaft in den Nachlass fällt.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Abfindungsanspruch des Gesellschafters für den Fall seines Todes wirksam eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird. Dann wird der Abfindungsanspruch nicht Nachlassgegenstand und bleibt bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs unberücksichtigt. Eine wirksame Beschränkung des Abfindungsanspruchs reduziert somit den wirtschaftlichen Wert des Pflichtteilsanspruchs. Das Erbrecht folgt insofern (erneut) den gesellschaftsvertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben.
b) Das Vorliegen einer Schenkung iSv § 2325 BGB
aa) Problemaufriss
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) soll verhindern, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers liefe praktisch leer, wenn dieser sich kurz vor seinem Tod durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vermögenslos stellen könnte. Der Ergänzungsanspruch soll daher eine Mindestbeteiligung nicht nur am realen Nachlass, sondern auch am wirtschaftlichen Wert des lebzeitigen Vermögens des Erblassers sicherstellen. Die §§ 2325 ff BGB schützen den Pflichtteilsberechtigten aber nicht gegen unentgeltliche oder teilunentgeltliche Geschäfte schlechthin, sondern nur gegen Schenkungen. Es stellt sich daher die zentrale Frage, ob eine Abfindungsbeschränkung bzw. ein Ausschluss im Gesellschaftsvertrag als Schenkung iSv § 516 Abs. 1 BGB zugunsten der verbleibenden Gesellschafter zu qualifizieren ist. Bejahte man dies, würde man als Zuwendungsgegenstand die Anwachsung des Gesellschaftsteils bei den übrigen Gesellschaftern ansehen und dürfte nicht etwa auf den Abfindungsverzicht als solchen abstellen. Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB begönne erst mit dem Tod des Gesellschafter-Erblassers, da erst ab diesem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Vermögens vorliegen könnte.
bb) Der Standpunkt der hM
Im Gesellschaftsvertrag der A-, B- u. C-OHG hat nur der C auf seinen Abfindungsanspruch verzichtet. Als er verstirbt, fragt der pflichtteilsberechtigte nichteheliche Sohn des C nach den Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Erfolgt der Ausschluss des Abfindungsrechts nur für einzelne Gesellschafter, so geht die hM von einer unentgeltlichen Zuwendung iSv § 2325 BGB aus. Ist der Abfindungsanspruch für den Fall des Todes einzelner Gesellschafter, also nicht für den Todesfall jedes Gesellschafters, ausgeschlossen worden, handelt es sich nach hM um eine unentgeltliche Zuwendung zugunsten derjenigen Gesellschafter, bei denen die Abfindungsansprüche der Erben gegen die Gesellschaft nicht ausgeschlossen sind. Die in der Regel fehlende notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§§ 2301 Abs. 2, 518 Abs. 1 BGB) wird durch den Vollzug des Rechtsgeschäfts in Form der Übertragung der Anwartschaft auf den Anteil des Verstorbenen geheilt. Gegen den Erben oder ggf. gegen die verbleibenden Gesellschafter, die keinen Verzicht geleistet haben (§ 2329 BGB), können Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden.
Im Gesellschaftsvertrag der A-, B-, C- u. D-GbR haben sämtliche Gesellschafter auf ihren Abfindungsanspruch bei Ausscheiden aus der Gesellschaft verzichtet; die GbR soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden. Als A verstirbt, fragt seine pflichtteilsberechtigte Tochter, ob ihr ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.
Auf der Grundlage der Judikatur von RG und BGH verneint die nach wie ...