1
Der zweite Teil des Beitrags befasst sich mit dem Ausschluss von Abfindungsansprüchen in Personengesellschaften. Dabei stehen die Ziele und die Zulässigkeit der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht enterbter Angehöriger im Zentrum. Wie schon im ersten Teil des Aufsatzes (ZErb 2014, 97) muss das Spannungsfeld zwischen Personengesellschafts- und Erbrecht untersucht werden, da der Abfindungsanspruch vererblich ist und damit Nachlassbestandteil werden kann.
IV. Ausschluss von Abfindungsansprüchen auf den Todesfall
1. Entstehung des Anspruchs
Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter aus einer Personen(handels)gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 738 BGB, ggf. iVm § 105 Abs. 3 HGB bzw. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB). Zugleich verliert der Gesellschafter seine dingliche Gesamthandsberechtigung am Gesellschaftsvermögen. In seiner Hand entsteht aber im Moment des Ausscheidens ein Anspruch auf dasjenige, was er bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft erhalten würde. Bei diesem sog. Abfindungsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der abtretbar, pfändbar und vererbbar ist. Er entsteht auch dann, wenn der Gesellschafter verstirbt und die Personen(handels)gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der Abfindungsanspruch fällt in den Nachlass und geht auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters über. Er ist auf Zahlung des Abfindungsguthabens und auf Befreiung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten gerichtet. Anspruchsgegner ist – auch bei der GbR – vorrangig die Gesellschaft.
2. Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen auf den Todesfall
a) Ziele der Abfindungsbeschränkung
Viele Gesellschaftsverträge nutzen die Disposivität des § 738 BGB und enthalten Regelungen, mit denen das gesetzliche System der Abfindung im Falle des Ausscheidens verändert wird. Solche Klauseln können verschiedene Aufgaben haben. Dabei mag es zum einen darum gehen, anstelle der mit zahlreichen Schwierigkeiten und Bewertungsproblemen verbundenen Aufstellung einer besonderen Abfindungsbilanz einen einfacheren und kostengünstigeren Maßstab für die Berechnung des Abfindungsanspruchs festzusetzen (Regelung der Art und Weise der Abfindung). Zum anderen geht es in solchen Klauseln häufig darum, im Interesse der Gesellschafter und der Kapitalsicherung der Gesellschaft sowie zur Vermeidung ihrer finanziellen Auszehrung eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs herbeizuführen (Regelung der Höhe der Abfindung). Ferner sollte die unnötigen Streit verursachende Regelung des § 740 BGB, wonach der ausgeschiedene Gesellschafter am Ergebnis der zurzeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte teilnimmt, abbedungen werden. Zur Schonung der Liquidität der Gesellschaft wie der Gesellschafter sollte zudem die Stundung oder ratenweise Auszahlung des Abfindungsbetrags vereinbart werden (Regelung des Zeitpunkts der Abfindung). Allerdings dürfen die Raten nicht so klein bemessen sein, dass die Erben erst nach vielen Jahren ausbezahlt sein würden. Schließlich kann durch eine an individuellen Umständen ausgerichtete Abfindungsklausel ein gerechtes System der Differenzierung erreicht werden.
b) Gestaltungsgrenzen von Abfindungsklauseln
Bei der Vereinbarung entsprechender Abfindungsklauseln in einer wirtschaftlich tätigen Personengesellschaft ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung und die ganz überwiegende Literatur derartigen Klauseln zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zurückhaltend gegenüberstehen. So können die Klauseln erstens wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 Abs. 1 BGB oder wegen Gläubigerbenachteiligung nichtig sein. Zweitens kann sich in ihnen eine verbotene Kündigungsbeschränkung verbergen, wenn zur Zeit der beabsichtigten Kündigung die Diskrepanz zwischen der kautelarischen und der gesetzlichen Abfindung so groß ist, dass sie typischerweise geeignet ist, den Gesellschafter von einer Kündigung oder Auflösungsklage abzuhalten (vgl. § 723 Abs. 3 BGB). Drittens kann einer vereinbarten Abfindungsklausel im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden. Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung.
Die zur...