Die gem. § 58 FamFG statthaften Beschwerden sind unzulässig, da es den Beschwerdeführern an der Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG fehlt. Gem. § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdeberechtigt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Diese materielle Beschwer ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt ist, d. h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung bestehen (Keidel/Meyer-Holz, 17. Aufl., § 59 Rn 9). Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen nicht, ebenso wenig eine moralische Berechtigung oder sittliche Pflicht (Keidel/Meyer-Holz, 17. Aufl., § 59 Rn 6, OLG München FamRZ 2010, 2364).
Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Nachlasspflegschaft ist eine Personenpflegschaft für denjenigen, der Erbe wird, der Aufgabe nach aber eine Art Vermögensverwaltung (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn 9). Die Bestellung des Nachlasspflegers dient ausschließlich der Vertretung des in seiner Peron noch nicht bekannten Erben. Der Nachlasspfleger ist im Rahmen der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dessen gesetzlicher Vertreter (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn 11).
Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten (BayObLG FamRZ 2001, 453 f; Leipold in MüKo, BGB, 6. Aufl., § 1960 Rn 96; vgl. auch: BayObLG FamRZ 2005, 239 f). Diese Stellung kommt der Beteiligten zu 1) nicht zu. Sie hat die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen und geht selbst von einer Wirksamkeit der Ausschlagung aus. (...)
Die für die Beschwerdebefugnis erforderliche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1) folgt auch nicht aus ihrer Stellung als Generalbevollmächtigte, selbst wenn diese über den Tod hinaus Geltung haben sollte (OLG München, FamRZ 2010, 1113 f; BayObLG FamRZ 2001, 453 f; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn 10; Leipold in MüKo, BGB, 6. Aufl., § 1960 Rn 97). Die Vertretungsmacht stellt kein eigenes subjektives Recht der Beteiligten zu 1) dar, sondern allein eine Legitimation zum Handeln für einen anderen (OLG München aaO; BayObLG FamRZ 2001, 453 f; BayObLG FamRZ 2005, 239 f, Everts in NJW 2010, 2318 ff).
Eine Beschwerdeberechtigung kann auch nicht aus einer Rechtswahrnehmung der Bevollmächtigten für den Erblasser hergeleitet werden. Dessen Gesamtrechtsnachfolger sind gem. § 1922 BGB seine Erben. Mit der Ausschlagung gilt die Erbschaft als mit dem Erbfall demjenigen als angefallen, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB. Eine posthume Rechtswahrnehmung für den Erblasser wäre vor diesem Hintergrund allenfalls hinsichtlich der Wahrung seines verfügten letzten Willens denkbar. Hinsichtlich der Ausführung seines letzten Willens stand es dem Erblasser indes frei, einen Testamentsvollstrecker zur Ausführung seines Testaments zu bestellen (vgl. hierzu: Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn 11). Eine dem Amt des Testamentsvollstreckers vergleichbare Stellung kommt dem Inhaber einer postmortalen Vollmacht nicht zu, da dieser nach dem Tod des Erblassers im fremden Namen für die Erben, nicht aber selbstständig zur Durchführung des letzten Willens des Erblassers handelt (BayObLG FamRZ 2005, 239 f). Dies steht in Einklang mit dem Umstand, dass die testamentarische Verfügung allein aufgrund der Erbausschlagung der Beteiligten zu 1) nicht zur Ausführung gelangt. Anderenfalls hätte keine Notwendigkeit für die Anordnung einer umfassenden Nachlasspflegschaft bestanden, da die Erbin bekannt gewesen wäre.
Auch kann die Beteiligte zu 1) aufgrund der erteilten Generalvollmacht keine Rechte der unbekannten Erben wahrnehmen. Die durch den Erblasser erteilte Generalvollmacht umfasst zwar ausdrücklich die gerichtliche Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Aufgrund einer postmortalen Vollmacht vertritt der Bevollmächtigte die Erben aber lediglich beschränkt auf den Nachlass (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1922, Rn 33). Die Verfahrensführungsbefugnis der unbekannten Erben stellt kein übergegangenes, sondern ein eigenes Verfahrensrecht dar, das nicht von der durch den Erblasser erteilten Generalvollmacht erfasst sein kann. Denn es ist keine Prozessführung den Nachlass oder einen konkreten Nachlassgegenstand betreffend beabsichtigt, sondern die Einlegung eines Rechtsmittels, zu dem die unbekannten Erben selbst primär einlegungsberechtigt sind, da das Verfahren zur Einrichtung einer Nachlasspflegschaft den Erbfall zwingend voraussetzt. Die Rechtsstellung des Erben kann der Erblasser nur durch letztwillige Verfügung durch erbrechtliche Beschwerungen (bspw. eine Testamentsvollstreckung) beschränken.
Der Beteiligte zu 2) ist ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Wie bereits im Grundsatz dargestellt, muss die angefochtene ...