Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen C. Aus der Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 1), hervor. Neben Vorstandstätigkeiten u. a. bei der F AG und der S AG hat der Erblasser verschiedene Aufsichtsrats-, Beirats-, Vorstands-, und sonstige Tätigkeiten im industriellen Bereich wahrgenommen.
Durch testamentarische Verfügung vom 20.7.2008 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin ein.
Am 10.12.2008 erteilte der Erblasser der Beteiligten zu 1) vor dem Notar X in G unter der UR-Nr. 1421/2008 beurkundet Generalvollmacht mit wörtlich folgender Befugnis: "mich in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht ist völlig unbeschränkt. Sie erstreckt sich auch auf unentgeltliche Geschäfte. Die Bevollmächtigte wird von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit, darf also in meinem Namen Verträge mit sich selbst oder anderen von ihr vertretenen Personen schließen. Sie darf auch Untervollmacht erteilen. Die Vollmacht soll auch nach Eintritt meines Todes oder einer zur Geschäftsunfähigkeit führenden Erkrankung wirksam bleiben. Im Falle meines Todes gilt sie dann für meine Erben."
Durch notariell von dem Notar Dr. T in G unter der UR-Nr. 241/2012 beglaubigte Erklärung schlug die Beteiligte zu 1) die Erbschaft am 27.8.2012 aus. Die Ausschlagungserklärung ging am 28.8.2012 bei dem Nachlassgericht ein.
In dem geführten Insolvenzeröffnungsverfahren über den Nachlass des Erblassers bestellte das Amtsgericht Essen durch Beschluss vom 28.8.2012 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Die Beteiligte zu 1) agierte aufgrund der durch den Erblasser erteilten Generalvollmacht, so beispielsweise bei der Übertragung einer treuhänderischen Kommanditeinlage an den Erblasser nach Ausscheiden der Kommanditistin der B GmbH & Co. KG am 2.10.2012 und am 20.7.2012 unter der UR-Nr. 1190/2012 vor dem Notar X in G zur Übertragung einer Grundbesitzung in G vom Erblasser auf sich selbst. Eine Vormerkung für den Rechtserwerb durch die Beteiligte zu 1) war im Grundbuch eingetragen.
Durch Beschluss vom 26.10.2012 eröffnete das Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers und ernannte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter.
Durch Beschluss vom 15.2.2013 hat das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt. Der Wirkungskreis wurde wie folgt bestimmt: "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben und Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind."
Der Beteiligte zu 3) war in nunmehr beendigter Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter der B GmbH & Co. KG, an der der Erblasser als Kommanditist beteiligt war. Dies gab er bei seiner Verpflichtung zum Nachlasspfleger an.
Gegen den Beschluss vom 15.2.2013 hat die Beteiligte zu 1) unter dem 4.3.2013, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerdebefugnis ergebe sich aus einer durch das Nachlassgericht angenommenen Annahme der Erbschaft durch konkludentes Handeln. Inhaltlich bestehe kein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 1960 BGB, da kein insolvenzfreier Nachlass vorhanden sei.
Der Nachlasspfleger sei durch seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren der B GmbH & Co. KG vorbefasst. Auch seien die eingeräumten Befugnisse unklar. Auch der Beteiligte zu 2) hat unter dem 1.3.2013, bei dem Amtsgericht eingegangen am 4.3.2013, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.2.2013 eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestehe kein Bedürfnis zur Anordnung der Nachlasspflegschaft, da der Nachlass im Rahmen der Insolvenz verwaltet und verwertet werde und eine Vertretung des Nachlasses durch die postmortale Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1) gewährleistet sei. Aufgrund der Tätigkeit des Nachlasspflegers als Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter der vormaligen B GmbH & Co.KG und insbesondere im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Abrechnung dieser Tätigkeit sei ein Interessenkonflikt gegeben, aufgrund dessen zumindest die Person des Nachlasspflegers ausgetauscht werden solle. (...)