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zerb 5/2015, Die latente Steuer im Pflichtteilsrecht – B ... / 2. Anzuwendender Steuersatz

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Wie dargestellt, ist die konkrete Belastung eines Vermögensgegenstands durch latente Steuern zum Stichtag durch eine fiktive Veräußerung zu ermitteln. Stichtag im Pflichtteilsrecht ist der Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB, und im Güterrecht der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands, im Scheidungsfall gem. § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.[43] Die Steuer ist auf diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der dann geltenden gesetzlichen Regelungen zu berechnen.[44]

Problematisch bei der Berechnung allerdings ist, dass eine Besteuerung nicht nur von der Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns abhängt, sondern insbesondere von den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des (fiktiv) verkaufenden Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, ist also eine Erbengemeinschaft Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs, ist die einkommensteuerliche Belastung hinsichtlich des jeweiligen gesamthänderischen Anteils an einem Vermögensgegenstand für jeden Erben entsprechend zu berechnen, § 39 II Nr. 2 AO, und in Summe wertmindernd zu berücksichtigen.

Dazu stellt sich vor allen Dingen die Frage nach dem anzuwenden persönlichen Steuersatz des Erben auf die fiktive Veräußerung.

[43] Beim Anfangsvermögen der Tag der Eheschließung.
[44] OLG Dresden FamRZ 2008, 1857, 1858 zum Zugewinn.

a) Allgemeingültiger Steuersatz

Zur Berechnung der latenten Steuerbelastung wird im Güterrecht vorgeschlagen, jedenfalls bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zur Vermeidung großer praktischer Probleme, auf einen standardisierten Steuersatz iHv 35 % (Abgeltungsteuer 25 %) zurückzugreifen.[45]

Eine solche Pauschalierung bietet sich für die Besteuerung von Körperschaften an, da bei deren Besteuerung ein einheitlicher Steuersatz die Regel ist.[46] Für natürliche Personen steht dieser allerdings im Widerspruch zu dem progr...

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