Entscheidungen zur Totenfürsorge und zum Bestattungsrecht, die bislang eher ein Schattendasein führten, nehmen zu. Grund dafür sind nicht nur die in Mode gekommenen individuellen Bestattungswünsche (siehe Kurze, ZErb 2012, 103 ff), sondern auch die zunehmende Tendenz der Testatoren, neben der Einsetzung von Rechtsnachfolgern in das eigene Vermögen eine bestimmte Art der Bestattung anzuordnen und oft andere Personen als die nächsten Angehörigen mit der Totenfürsorge zu betrauen. Zur Totenfürsorge allgemein siehe Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2014, § 1922 BGB Rn 43 f und § 1968 Rn 2; Kroiß/Horn/Solomon-Heiß, Nachfolgerecht 2015, Kap. 5; Lange, Knut Werner, Erbrecht 2011, Kap. 2, § 10; Ahrens ErbR 2007, 146 ff; LG Ansbach, Beschl. v. 28.12.2011 (1 S 1054/2011 = Beck RS 2012, 03382); LG München II ZErb 2013, 16 (zum Totenfürsorgerecht des Betreuers). Im Recht der Bestattung treffen oft zivilrechtliche Fragen und öffentlich rechtliche Probleme aufeinander, welche nicht nur Kostenfragen betreffen (zu diesen siehe Gutzeit/Vrban, NJW 2012, 1630; Sarres, Erbrecht Effektiv 2012, 164 ff; Kurze, ErbR 2014, 270; zur Abgrenzung zu den Grabpflegekosten OLG Köln, B. v. 21.11.2014 zu 20 W 94/13 = Beck RS 2015, 02876; NJW-Spezial 2015, 168).
Im hier zivilrechtlich wie auch verwaltungsrechtlich entschiedenen Bestattungsfall, der nicht nur die örtliche Presse beschäftigte, hatte eine Gräfin in ihrem Testament zwar den Stiefsohn als Erben eingesetzt, jedoch eine langjährige Freundin mit der Totenfürsorge betraut. Als Besonderheit kam noch die Anordnung der Erblasserin hinzu, auf der Toteninsel ihres Schlosses in einem Familiengrab im Rahmen eines sog. Erbbegräbnisses privat bestattet zu werden, also auf einem nicht öffentlichen Begräbnisplatz. Der vorgesehene Erbe (Stiefsohn) sah sich aus einer Reihe von Gründen und Motiven veranlasst, ein solches Erbbegräbnis auf dem Schlossgelände zu verweigern. Er machte nicht nur genealogische Gründe gegen ein Erbbegräbnis geltend, sondern stritt der totenfürsorgeberechtigten Freundin der Erblasserin auch die angeordnete Erdbestattung auf der Friedhofsinsel ab und beauftragte ein anderes Bestattungsunternehmen mit einer Einäscherung der Verstorbenen.
Das Amtsgericht Osnbabrück untersagte dem Erben jedoch mit Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren, den Leichnam der Verstorbenen auf andere Weise als von ihr verfügt zu bestatten. Die Entscheidung stellt mit der hM klar, dass ein Erblasser seine Bestattungsanordnungen auch gegen den Willen oder die Wünsche von Familienangehörigen durchsetzen kann (so der BGH zuletzt in NJW 2012, 1651; AG Wiesbaden NJW 2007, 2562).
Das AG Osnabrück verweist dabei zugunsten des Totenfürsorgeberechtigten auf Unterlassungsansprüche analog § 1004 BGB sowie auf § 823 I iVm § 249 BGB.
Nachdem die zuständige Gemeinde die Bestattung auf der Schlossinsel nicht nur verwaltungsrechtlich genehmigt, sondern auch die sofortige Vollziehung der Bestattung im Hinblick auf die Volksgesundheit angeordnet hatte, legte der Stiefsohn Rechtmittel ein. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsaktes lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab (Beschluss vom 27.02.2015 zu 11 L 180/15 – juris). Seine Beschwerde nach § 146 VwGO wies das OVG Münster zurück (Beschluss vom 3.3.2015 zu 19 B 266/15).
Das Oberverwaltungsgericht erachtete das private Erbbegräbnis für zulässig und sah auch keine wasserrechtlichen oder hygienerechtlichen Abwehrrechte nach § 14 I 2 BestG NRW verletzt. Die Gräfin wurde daraufhin gemäß ihrer Bestattungsanordnung auf der Friedhofsinsel ihres Schlosses durch Erbbegräbnis beigesetzt.
Dr. Ulrich Schnorrenberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht, Düsseldorf
ZErb 1/2015, S. 159 - 161