Die Parteien streiten über die Art der Bestattung eines nahen Angehörigen. Am 1.2.2015 verstarb (...) Gräfin von (...). Am 15.1.2015 hatte sie eine notariell erstellte Bestattungsanordnung unterzeichnet, nach welcher die Verfügungsklägerin berechtigt sein sollte, sämtliche mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen unter Ausschluss aller anderen Berechtigten zu entscheiden. Ebenfalls legte sie fest, dass sie auf der zum Schlosspark von Schloss (...) gehörenden Friedhofsinsel an der Seite ihres verstorbenen Ehemannes beerdigt werden wolle. Die Friedhofsinsel, auf der bereits der Ehemann der Verstorbenen, der Vater des Verfügungsbeklagten, beigesetzt worden war, stellt nach der deutschen Grundkarte eine Erbbegräbnisstätte dar. Der Verfügungsbeklagte beauftragte Anfang Februar 2015 den Bestatter (...) mit der Einäscherung der Verstorbenen.
Am 18.2.2015 erteilte die Stadt P. auf Antrag der Verfügungsklägerin die Genehmigung der Beisetzung der Verstorbenen auf der Friedhofsinsel in einem Zinksarg. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Amtsgericht am 9.2.2015 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten sowie dem mit der Einäscherung beauftragten Beerdigungsunternehmer untersagt wurde, den Leichnam der Verstorbenen auf andere Art und Weise zu bestatten, als auf der zum Schlosspark Schloss (...) in (...) gelegenen Friedhofsinsel durch Sargbeisetzung in der dortigen Grabkammer. Gleichzeitig wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. (...) Der Verfügungsbeklagte behauptet, die Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Bestattungsanordnung nicht geschäftsfähig gewesen.
Er ist weiter der Ansicht, dass der die Bestattung bewilligende Bescheid rechtswidrig ergangen und die seitens der Verfügungsklägerin begehrte Art der Bestattung, aufgrund eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, unmöglich geworden sei. Es hätte nach Ansicht des Verfügungsbeklagten der Durchführung umfangreicher gesundheitsbehördlicher und geologischer Prüfung bedurft, welche angesichts der zu erwartenden Dauer entsprechender Verfahren nicht mehr durchgeführt werden könnten. Ebenso habe die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass der beabsichtigte Bestattungsplatz den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Überdies gehöre die Verstorbene nicht zum Geschlecht derer, denen das vererbliche Recht auf Nutzung der streitgegenständlichen Grabstätte zustehe. (...)