Bei nicht verheirateten Lösungen können die Vermächtnislösung und auch die anderen angewandt werden. Es müssen aber Besonderheiten beachtet und unter Umständen Abstriche bei der Zielerreichung einkalkuliert werden.

Da der unverheiratete Partner nicht pflichtteilsberechtigt ist, sind die Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge höher und muss es damit auch die vermächtnisweise Zuwendung sein. Andererseits kann – wenn dies gewollt ist – der Partner ganz "ausgespart" werden. Es kann sich in diesen Fällen anbieten, Vermögen, welches als "gemeinsames" gesehen werden soll, in eine GbR einzubringen und mit entsprechenden Nachfolgeregelung zu operieren (dazu unten).

Unentgeltliche Zuwendungen an den nicht verheirateten Partner sind allerdings steuerlich deutlich ungünstiger, sodass insofern meist erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen sind.

Für kinderlose Paare, welche aber Kinder planen, kann auf die Vermächtnislösung zurückgegriffen werden, wobei auf die Ersatzerbenregelung besonderen Wert gelegt werden sollte. Zu beachten ist allerdings in allen Fällen von Kinderlosen, dass die Eltern auch bei einem verheirateten Erblasser pflichtteilsberechtigt sind, § 2302 Abs. 2 BGB. Durch einen Pflichtteilsverzicht kann vorgesorgt werden. Wenn die Eltern den Anspruch nicht selbst geltend machen würden, könnte ein Betreuer dies später für sie tun (müssen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?