Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. (...) Der Kläger kann von den Beklagten die Übertragung des Alleineigentums an dem streitgegenständlichen Hausanwesen verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Zuwendung des Hausanwesens nicht als Vermächtnis, sondern – mit den Beklagten – als Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB verstehen wollte. Auch in diesem Fall wären die Beklagten – wenn auch nur Zug-um-Zug gegen eine Ausgleichsleistung – zur Eigentumsübertragung verpflichtet.
1. (...)
2. (...)
3. Der Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 2174, 1967 Abs. 2, 2059 Abs. 2 BGB verlangen, dass diese als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Tod der Erblasserin das im Gesamthandseigentum stehende Grundstück an den Kläger als Alleineigentümer übereignen.
a) Dem wird der Antrag des Klägers – gerichtet auf Verschaffung des Alleineigentums und Zustimmung zu einer Auflassung – gerecht. Der Sache nach geht es dem Kläger um die Verpflichtung der Beklagten, die erforderlichen Rechtsakte vorzunehmen, um das im gesamthänderischen Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Hausanwesen (vgl. Schütte in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012 § 2042 Rn 2) in Alleineigentum des Klägers zu überführen. Damit begehrt der Kläger in zulässiger Weise bloß die Herbeiführung einer Auflassung, nicht aber die Auflassung selbst (vgl. Senat, Urt. v. 30.9.2009 – 5 U 266/08-53(09).
b) Die Annahme des Landgerichts, bei der letztwilligen Verfügung der Erblasser handele es sich um ein Vermächtnis zugunsten des Klägers, ist nicht zu beanstanden.
aa) Das Landgericht hat in der Anordnung des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2265 BGB) vom 4.2.1993, nach welcher der Kläger nach dem Tod des Letztversterbenden das streitgegenständliche Hausanwesen erhalten solle, zu Recht keine Einsetzung des Klägers als (Allein-)Erbe des Letztversterbenden angesehen. Mit Blick darauf, dass die Zuwendung des Hausanwesens weder den Nachlasswert insgesamt noch dessen wesentlichen Bestandteil erschöpft, kann nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Kläger, dem lediglich ein einzelner Vermögensgegenstand zugewandt wurde, nach dem Willen der Erblasser Erbe sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 – IV ZR 157/98 – ZEV 2000, 195; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2087 Rn 5 mwN). Das sehen auch die Beklagten nicht anders.
bb) Die letztwillige Zuwendung des Hausanwesens ist folglich als Vermächtnis im Sinne des § 2174 BGB anzusehen, welches für den Kläger das Recht begründet, von den Beklagten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Mangels einer Erbeinsetzung ist für die Annahme einer schlichten Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB kein Raum. Dem können die Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die mit der Annahme eines (Voraus-)Vermächtnisses verbundene Bevorzugung des Klägers gegenüber den anderen Miterben habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen.
Da mit der Zuwendung des Hausanwesens an den Kläger eine Erbeinsetzung der Parteien nicht – weder im Sinne der gesetzlichen Erbfolge noch zu sonstigen bestimmten Anteilen – verbunden war, scheidet die von den Beklagten angenommene Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB im Streitfall aus. Sie betrifft nämlich den Fall der Mehrheit von Erben und die Auseinandersetzung des ihnen als Erben zugefallenen Nachlasses, setzt eine Erbeinsetzung mithin denknotwendig voraus (vgl. Schlüter, Abgrenzungsfragen: Vermächtnis – Teilungsanordnung – Erbeinsetzung, ErbR 2011, 233) und ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Erblasser zwar Anordnungen für die Aufteilung seines Vermögens unter mehreren Miterben treffen, hiermit aber keine Veränderung der von ihm gewünschten gesetzlichen Erbfolge bzw. der Höhe der von ihm bestimmten Erbteile bewirken, also keine wertmäßige Begünstigung einzelner Miterben will (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1984 – IVa ZR 185/82 – FamRZ 1985, 62). Erhält einer der Erben aufgrund der Teilungsanordnung – durch Zuteilung bestimmter Nachlassgegenstände – mehr als den ihm zugedachten Erbteil, so ist er zur Zahlung eines dem Mehrwert entsprechenden Ausgleichs aus seinem eigenen Vermögen an die übrigen Miterben verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1984 – IVa ZR 87/82 – NJW 1985, 51). Eine solche Verpflichtung nehmen die Beklagten auch im Streitfall an.
Zu der Erbfolge nach dem Letztversterbenden äußert sich das gemeinschaftliche Testament vom 4.2.1993 indessen nicht. Eine Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden kann dem Testament auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, weil ein solcher Wille der Erblasser in dem Testament selbst keine hinreichende Stütze findet, was allerdings erforderlich wäre, damit er formgültig erklärt ist (sog. Andeutungstheorie, vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1982 – IVa ZR 94/81 – BGHZ 86, 41; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2084 Rn 4). Daraus, dass die Erblasser für den Erbfall nach dem Letztversterbenden lediglich bezüglich des streitgegenständlichen Hausanwesens eine Bestimmung getroffen haben, kann nic...