Der Blick auf den Rechtscharakter der vom Erblasser zeit seines Lebens abgeschlossenen Verträge über die Nutzung digitaler Angebote mag – je nach Vielfalt – ernüchtern, wird doch schon deren Einordnung in die bekannten Kategorien des BGB (Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstvertrag) nicht immer hinreichend eindeutig gelingen. Es kommt daher – erneut – entscheidend auf die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung an, die der Erblasser zu Lebzeiten mit dem konkreten Provider eingegangen ist. Nutzt jemand einen Online-Dienst, so schließt er mit dem Anbieter einen entsprechenden Vertrag, der Art, Inhalt und Umfang der Nutzung festlegt und der – wie bereits dargelegt – grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergeht.[40] So geht beispielsweise nicht nur das Eigentum an einem Mobiltelefon im Erbfall auf den Erben über, der Rechtsnachfolger tritt grundsätzlich auch in die Rechtsstellung des Erblassers im dazugehörenden Providervertrag ein.[41] Doch längst nicht jedes Dauerschuldverhältnis geht beim Tod des Erblassers auf den Erben im Wege der Universalsukzession über.[42] Viele Musik-Streaming-Anbieter beispielsweise räumen ihren Vertragspartnern lediglich ein nichtübertragbares Nutzungsrecht ein.[43] Ähnlich verhält es sich bei Anbietern anderer elektronischer Nutzungsangebote, wie etwa von E-Books. Mangels gesetzlicher Sonderregelung gilt für diese Dauerschuldverhältnisse das Vertragsrecht, einschließlich der AGB der Provider.
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