Klauseln in AGB, wonach die Rechte aus einem Online-Vertrag im Todesfall erlöschen, nehmen dem Vertragspartner/Erblasser die Möglichkeit, über die Vererbung des Vertragsverhältnisses und seiner Ansprüche hieraus zu disponieren. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit solcher Klauseln in AGB kann nach dem gegenwärtigen Stand nicht gegeben werden.[66] Allerdings sprechen eine Reihe gewichtiger Gründe dafür, dass eine pauschale Unwirksamkeit solcher AGB-Klauseln nicht angenommen werden kann. § 1922 BGB ist kein gesetzliches Leitbild der uneingeschränkten Vererblichkeit schuldrechtlicher Beziehungen zu entnehmen. Zudem verstoßen solche Klauseln auch nicht in jedem Fall gegen § 399 BGB. Da eine gerichtliche Entscheidung dieser Frage bislang aussteht,[67] hängt das Schicksal der Nutzungsrechte und Daten des Erblassers nach dessen Tod bei Dauerschuldverhältnissen gegenwärtig im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung des einzelnen Anbieters ab.

Nutzungsrechte an Multimediadaten sind jedenfalls dann vererblich, wenn die Daten auf einem Werkstück verkörpert sind und dieses Werkstück (CD, DVD oder Buch) ordnungsgemäß vom Erblasser erworben wurde (vgl. §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG). Umstritten ist gegenwärtig, ob diese Rechtslage auch für digitale Werkexemplare gilt.[68] § 34 UrhG regelt jedenfalls nur die Übertragung unter Lebenden. Aus § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG folgt allerdings, dass der Rechteinhaber die Vererbbarkeit des Nutzungsrechts dann vertraglich ausschließen darf, wenn er das Nutzungsrecht zeitlich begrenzen kann. Die Provider-AGB sind diesbezüglich meist nicht eindeutig formuliert; so werden häufig Erbfälle nicht explizit geregelt. Daher besteht gegenwärtig eine erhebliche Rechtsunsicherheit.[69]

[66] So auch Groll/Holzer (Fn 26), B XVII Rn 79.
[67] LG Berlin BeckRS 2015, 20953 hatte sich darauf zurückgezogen, in den entsprechenden Klauseln der Facebook-AGB keine vertraglich vereinbarte Unvererbbarkeit, sondern lediglich eine Gewährleistung der Sicherheit des Accounts zu sehen.
[68] Siehe dazu weiterführend Groll/Holzer (Fn 26), B XVII Rn 69 ff.
[69] Ebenso Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 265; vgl. auch Kutscher, S. 121 ff, wonach die verwendeten AGB regelmäßig einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff BGB nicht standhalten sollen.

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