Eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers des Online-Accounts aus dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB lässt sich nur mit erheblichem Begründungsaufwand konstruieren. Eine Klausel, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des Nutzers, und damit den Ausschluss der Vererbbarkeit, festlegt, berührt nach hier vertretener Auffassung regelmäßig weder die Äquivalenz der vertraglichen Leistungen, noch wird in sonstiger Weise das Vertragsgefüge zulasten des Verbrauchers unangemessen verschoben. Denkbar erscheint allenfalls, aufgrund der Einschränkung der Freiheit des Erblassers selbst darüber zu entscheiden, ob Rechte aus einem Online-Vertrag in seinen künftigen Nachlass fallen sollen oder nicht, eine Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG zulasten des AGB-Verwenders zu prüfen.[65] Eine tiefgehende Auseinandersetzung mit § 307 Abs. 1 S. 1 BGB soll allerdings aus Gründen des Umfangs an dieser Stelle nicht weiter verfolgt werden.

[65] Vgl. zu verfassungsrechtlichen Wertungen als Faktor für die Wirksamkeit von AGB MüKo-BGB/Wurmnest (Fn 55), § 307 Rn 53.

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