Da es sich bei Provider-Verträgen um vertragliche Schuldverhältnisse handelt, kommen als Anknüpfungspunkt für ein gesetzliches Leitbild iS von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Rechtsgedanken des § 399 BGB in Betracht. An einen rechtswirksamen Ausschluss der Übertragbarkeit ist mit Blick auf § 399 Var. 1 BGB etwa dann zu denken, wenn das Schuldverhältnis wegen seines Inhalts in einem solchen Maße auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass ein Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändern würde. Dies trifft auf Online-Verträge, selbst auf einen Account in einem sog. sozialen Netzwerk, regelmäßig nicht zu. Der Vertrag kommt zumeist ohne Identitätsprüfung des Nutzers zustande mit der Folge, dass die Anbieter ihrem Geschäftsmodell bewusst das Risiko zugrunde legen, dass registrierter und tatsächlicher Nutzer nicht personenidentisch sind. Die Nutzer nehmen umgekehrt kein besonderes persönliches Vertrauen des Anbieters in Anspruch. Die Klausel weicht somit hinsichtlich der Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines Accounts von der gesetzlichen Regelung des § 399 Var. 1 BGB ab. Der Ausschluss soll dort stattfinden, wo gerade kein Grund für die Nichtübertragbarkeit der vertraglichen Rechte und Pflichten iS von § 399 Var. 1 BGB vorliegt, da es auf die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung eben nicht ankommt. Ob damit aber wesentliche Grundgedanken der Regelung dergestalt infrage gestellt werden, dass "tragende Gedanken des gesetzgeberischen Gerechtigkeitsmodells beeinträchtigt" sind, ist derzeit offen. Dem Verwender kann zudem ein berechtigtes Interesse an der Unvererbbarkeit des Vertragsverhältnisses nicht per se abgesprochen werden. Da es sich bei Online-Verträgen um Massenerscheinungen handelt, mag das Interesse des Verwenders an einer rationalisierten Vertragsabwicklung auch beim Tod des Kunden anerkennungswürdig sein. Bei Streaming-Diensten ist ferner denkbar, dass die Gebühren von der Übertragbarkeit abhängen, die eingeschränkte Übertragbarkeit also Teil der Preisgestaltung ist.
Gem. § 399 Var. 2 BGB ist es ferner möglich, die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner auszuschließen. Dies gilt grundsätzlich auch für einen Abtretungsausschluss in AGB, solange der Verwender schützenswerte Interessen hierfür geltend machen kann und überwiegende Belange des Forderungsinhabers nicht vorhanden sind. Ein Abtretungsausschluss erfasst allerdings nicht die Vererblichkeit der Forderung. Zwar besagt § 413 BGB, dass die Vorschriften für die Übertragung von Forderungen auch auf die Übertragung anderer Rechte Anwendung finden. Andere Rechte sind zwar alle nicht unter § 398 BGB fallenden Rechte, diese müssen aber eigenständig sein. Dies ist bei § 1922 BGB nicht der Fall. Im Erbrecht sind im Gegenteil nur einige Rechte übertragbar, wie etwa der Vermächtnisanspruch aufgrund seiner schuldrechtlichen Natur (§§ 2147, 2174 BGB).