1. E-Mail-Account
Zwar besitzen mehr als 80 % der Deutschen mittlerweile einen E-Mail-Account, doch ist das erbrechtliche Schicksal dieses Dauerschuldverhältnisses derzeit nicht ausreichend geklärt. Nach heute hM handelt es sich bei einem Access-Provider-Vertrag um einen Übermittlungsvertrag, der als Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB) zu qualifizieren ist. Grundsätzlich fällt ein vom Erblasser begründetes (Dauer-)Schuldverhältnis in den Nachlass, soweit dessen Vererbbarkeit nicht im Wege rechtswirksamer vertraglicher Regelung abbedungen wurde. Ausnahmen bestehen im Einzelfall dann, wenn Rechte und Pflichten begründet werden, die höchstpersönlichen Charakter besitzen. Dies ist bei einem Access-Provider-Vertrag nicht der Fall, was schon der Umstand verdeutlicht, dass die entsprechenden Verträge häufig ohne eine Identitäts- oder Solvenzprüfung, im Einzelfall sogar unter Verwendung eines Pseudonyms, abgeschlossen werden. Wie ein Miet- oder ein Girovertrag so geht auch die Rechtsbeziehung zwischen Provider und Erblasser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben über. Teilweise enthalten die AGB der E-Mail-Provider gleichwohl das Recht zur automatischen Löschung des Accounts nach einer gewissen Zeit der Inaktivität bzw. mit dem Tod des Nutzers. Während vereinzelte Anbieter gar die Übertragbarkeit eines E-Mail-Accounts ausdrücklich verwehren mit der Folge, dass die Rechte daran und sämtliche gespeicherte Kommunikation mit dem Tod des Nutzers erlöschen, verwehren andere zumindest die Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern, behalten sich aber vor, selbst über die Herausgabe von Emails und Inhalten zu entscheiden. Teilweise soll diese Entscheidung auch von der Beibringung einer Anordnung eines US-Gerichts abhängen. Wieder andere Email-Dienste sind in der Handhabung wesentlich großzügiger und geben auf Antrag der Erben eine DVD mit den Inhalten des Email-Kontos heraus, sofern die Erben sich durch entsprechende amtliche Dokumente legitimiert haben und der Herausgabe nach dem Ermessen des Anbieters keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Die Praxis der E-Mail-Provider ist also höchst uneinheitlich, woran sich bereits ablesen lässt, dass Gewissheit und Sicherheit im Umgang mit dem digitalen Nachlass weitgehend fehlt. Ob einzelne Regelungen einer AGB-Kontrolle standhalten, wird in der Literatur zum Teil bezweifelt, ist höchstrichterlich aber ungeklärt.
2. E-Mails
Von der Frage nach dem Übergang des Accounts auf den Erben ist diejenige nach der Übertragung einzelner E-Mails des Erblassers zu trennen. Ein erheblicher Teil der Kommunikation erfolgt heute auf elektronischem Wege; dies gilt auch für geschäftliche Kontakte mit privaten Verbrauchern. Der Erbe wird daher ein großes Interesse an einem raschen und möglichst vollständigen Zugriff auf die E-Mail-Kommunikation des Erblassers haben, etwa um feststellen zu können, ob Rechnungen offen sind, also welche Nachlassverbindlichkeiten existieren und ihn treffen können. Abgeruf...