II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG.

1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. Den gemeinschaftlichen Testamenten der Erblasserin und ihres Mannes sei eine Einsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu gleichberechtigten Miterbinnen zu entnehmen. Hieran ändere auch das Einzeltestament der Erblasserin vom 18.12.2003 nichts. Die Zuwendung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M. Flur Flurstück an den Beteiligten zu 4 stelle lediglich ein Vermächtnis zu seinen Gunsten dar; eine Erbenstellung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Es handele sich um eine an Hofflächen angrenzende Wiese. Dies sei offensichtlich eine durch Zwecküberlegungen bestimmte Zuwendung, die auf den Gegenstand beschränkt sei. Dieses Grundstück mache im Vergleich zu den restlichen im Nachlass befindlichen Grundstücken auch nur einen geringen Bruchteil des Nachlasswertes aus, sodass jedenfalls unter Anwendung der Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB von einem Vermächtnis auszugehen sei.

Das Beschwerdegericht hat die vom Nachlassgericht verneinte Frage, ob ein Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 5 in den Erbschein aufzunehmen ist, nicht geprüft. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass es eine gegenständlich beschränkte Nacherbeneinsetzung rechtlich nicht gebe, sodass es bei der Annahme der grundsätzlichen Wirksamkeit einer entsprechenden Anordnung, die dem Senat nicht völlig abwegig erscheine, einer ergänzenden Auslegung gemäß § 2084 BGB zur Umsetzung des wirtschaftlich Bezweckten bedürfe. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 habe der Senat diese Fragen allerdings nicht zu prüfen, da die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt werde. Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein könne, prüfe das Beschwerdegericht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Da der Beteiligte zu 4 sein Beschwerderecht allein daraus herleiten könne, dass der angefochtene Beschluss die von ihm in Anspruch genommene Stellung als Miterbe negiere, sei im Beschwerdeverfahren ausschließlich zu prüfen, ob er Miterbe geworden sei, nicht jedoch, ob die Erblasserin den Beteiligten zu 5 wirksam zum Nacherben eingesetzt habe.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Zwar hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm als Tatrichter vorzunehmenden Auslegung der Testamente rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 Erbinnen zu je 1/3 geworden sind und die Zuweisung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M. Flur Flurstück an den Beteiligten zu 4 lediglich als Vermächtnis zu seinen Gunsten zu werten ist. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe im Rahmen der Testamentsauslegung den Vortrag des Beteiligten zu 4 bezüglich einer gerechten Verteilung des Vermögens auf alle vier Geschwister im Hinblick auf den Wert des dem Beteiligten zu 4 übertragenen Hofs im Vergleich zum Nachlass gehörswidrig unbeachtet gelassen, versucht sie lediglich ohne Erfolg, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen.

b) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass es auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 die Frage der Aufnahme eines Nacherbenvermerks in den Erbschein nicht zu prüfen hatte.

Die Frage der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren ist umstritten (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn 154).

aa) Teilweise wird – wie vom Beschwerdegericht vertreten – in Rechtsprechung und Literatur angenommen, die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts werde im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt. Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein könne, prüfe das Beschwerdegericht im Rahmen der Begründetheit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Hamm FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619 ff; Jansen, NJW 1970, 1424).

bb) Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer insoweit durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann (OLG München FamRZ 2008, 547, 549; BayObLG NJW-RR 2000, 962, 963; NJW-RR 1997, 389; NJW 1970, 1424; LG Stuttgart Rpfleger 1996, 159 f; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, BGB, § 2353 Rn 57; Staudinger/Herzog, BGB, Bearb. 2010, § 2359 Rn 132; MüKo-BGB/Mayer, 6. Aufl., § 2353 Rn 141; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2359 Rn 15; Breyer, R...

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