Eine familiengerichtliche Genehmigung ist bei der Schenkung von GmbH-Anteilen grundsätzlich nicht erforderlich.
a) Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB nicht grundsätzlich erforderlich
Nach § 1822 Nr. 10 BGB bedarf zwar die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass tatsächlich eine fremde Verbindlichkeit besteht; es reicht nicht, dass eine Haftung nur theoretisch möglich ist. Es muss eine konkrete Möglichkeit bestehen, dass Minderjährige für Verbindlichkeiten von Mitgesellschaftern, insbesondere aus den §§ 24 oder 31 Abs. 3 GmbHG, in Anspruch genommen werden. Einer Genehmigung bedarf es daher grundsätzlich nicht, wenn vor der Übertragung des GmbH-Anteils die Einlagen aller Gesellschafter in vollem Umfang geleistet sind und wenn im Zeitpunkt der Anmeldung keine sonstigen Verbindlichkeiten, für die der Minderjährige gegenüber der GmbH hätte einstehen müssen, bestehen.
b) Keine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB
Ebenso ist eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB wegen eines entgeltlichen Erwerbs eines Erwerbsgeschäfts grundsätzlich nicht erforderlich, da bei einer Schenkung von GmbH-Anteilen gerade kein entgeltlicher Erwerb eines Erwerbsgeschäfts vorliegt. Eine Genehmigungspflicht besteht auch dann nicht, wenn sich der Schenkende Rücktrittsrechte vorbehält, da der Minderjährige auch in diesem Fall keine Gegenleistung für den Erwerb des GmbH-Anteils erbringt.
Auch ist keine Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB (Eingehung eines Gesellschaftsvertrags zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts) notwendig. Der unentgeltliche Erwerb eines GmbH-Anteils ist nicht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags vergleichbar; denn die Risiken, die sich für einen Minderjährigen bei der Gründung einer GmbH ergeben, sind erheblich größer als jene beim Erwerb eines Anteils an einer bereits bestehenden GmbH.
c) Genehmigungspflicht aufgrund von Pflichtteilsverzicht
Eine Genehmigungspflicht ergibt sich allerdings dann, wenn eine unentgeltliche Übertragung mit einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht verknüpft wird (vgl. § 2347 BGB).
Umstritten ist, ob auch eine Anrechnung der unentgeltlichen Übertragung auf den Pflichtteilsanspruch zu einer Genehmigungspflicht führt. Nach einer Ansicht ist dies zu verneinen, da dieser Fall weder von § 2347 Abs. 1 S. 1 BGB noch von § 1822 Abs. 2 BGB erfasst ist, und die Genehmigungserfordernisse durch den Gesetzgeber abschließend geregelt worden sind. Nach der vorzugswürdigen Gegenansicht ist jedoch auch hier eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Einer Zuwendung, die auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden soll, kommt eine vergleichbare Wirkung zu wie ein Pflichtteilsverzicht bzw. – im Falle einer erschöpfenden Zuwendung – sogar wie ein Erbverzicht; ein solcher bedarf jedoch einer familiengerichtlichen Genehmigung.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass eine familiengerichtliche Genehmigung bei der unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen grundsätzlich nicht erforderlich ist. Eine vorsorgliche Einholung einer Genehmigung ist in Zweifelsfällen dennoch empfehlenswert. Sofern das Gericht der Ansicht ist, dass die Schenkung nicht genehmigungsbedürftig ist, kann es hierüber ein sog. Negativtestat ausstellen.