a) Innenverhältnis (Beschlüsse von Gesellschaftsorganen)
aa) Ergänzungspfleger
Grundsätzlich übt der gesetzliche Vertreter für den Minderjährigen dessen Gesellschafterrechte aus. Bei Gesellschafterbeschlüssen erfordert auch nicht der Schutzzweck des § 181 BGB die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Nach der Rechtsprechung ist der Gesellschafter nicht am Verbot des Selbstkontrahierens gehindert, wenn er auch als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Vertretenen handelt, da das Ziel gewöhnlicher Gesellschafterbeschlüsse nicht das Austragen individueller Gegensätze, sondern die verbandsinterne Willensbildung ist. Der gesetzliche Vertreter kann daher den Minderjährigen bei Beschlüssen über die interne Willensbildung über Geschäftsführungsmaßnahmen vertreten.
Anders gestaltet sich die Lage jedoch bei Grundlagengeschäften. Bei Gesellschafterbeschlüssen, die auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags abzielen, greift das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ein, sodass hier ein Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind bestellt werden muss.
bb) Familiengerichtliche Genehmigung
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist für die Beschlüsse in der Gesellschaft mangels eines gesetzlichen Tatbestands nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beteiligung der gesetzlichen Vertreter an Beschlüssen zwischen den Gesellschaftern. Die ursprünglich nach § 1822 Nr. 3 BGB erteilte Genehmigung bei Eintritt des Minderjährigen in die Gesellschaft deckt die Folgebeschlüsse, die in der Gesellschaft zu fassen sind, ab.
b) Außenverhältnis / Vertretung der Gesellschaft
aa) Bestellung Ergänzungspfleger
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich. Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt nicht mit Wirkung gegenüber dem Minderjährigen. § 181 BGB greift hier nach seinem Zweck, der Verhinderung eines Interessenkonflikts bei Handlungen einer Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts, nicht ein. Der Vertreter handelt insoweit ausschließlich im Namen der Gesellschaft.
bb) Familiengerichtliche Genehmigung
Ebenso, wie für gesellschaftsinterne Beschlüsse, bedarf die Vertretung der Gesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, im Rechtsverkehr nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.
Die Vertretung einer Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit Dritten fällt nicht unter die Tatbestandsvarianten des § 1822 BGB. Rechtsgeschäftliche und nach § 128 HGB haftungsbegründende Verbindlichkeiten werden in Vertretung und mit Wirkung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft und gerade nicht im Namen des minderjährigen Gesellschafters begründet. Der unbeschränkten Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen wird bereits durch die Genehmigungsbedürftigkeit des Eintritts in die Gesellschaft Rechnung getragen.