Das Verbot des Selbstkontrahierens wird jedoch teleologisch reduziert, soweit der Vertretene (hier: minderjähriges, beschränkt geschäftsfähiges Kind) durch das Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.[7] In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass schon eine abstrakte Gefährdung des Minderjährigen ausgeschlossen ist.[8]

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wird nach überwiegender Auffassung grundsätzlich allein auf die rechtliche, nicht auf die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit abgestellt.[9] Rechtlich vorteilhaft ist ein Erwerb nur dann, wenn mit ihm keinerlei rechtliche Verpflichtungen verbunden sind.[10] Rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte stehen dabei mangels Schutzbedürftigkeit den lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften gleich.[11] Das kann bei einer Schenkung grundsätzlich der Fall sein.

[7] BGH, Urt. v. 27.9.1972, BGHZ 59, 236.
[8] Gebele, BB 2012, 728.
[9] Statt vieler BGH, Beschl. v. 25.11.2004, NJW 2005, 415; Gebele, BB 2012, 728.
[10] Palandt/Ellenberger, BGB, § 107 Rn 2.
[11] BGH Beschl. v. 16.4.1975, NJW 1975, 1885.

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