1. Ergänzungspfleger
Auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist die Vertretungsbefugnis der Eltern nach § 181 BGB aufgrund des Verbots der Mehrfachvertretung eingeschränkt. Da § 181 BGB dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertretene durch das in Rede stehende Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hat, kommt es auch hier maßgeblich darauf an, ob die Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Bislang wurde noch nicht höchst- oder obergerichtlich entschieden, ob der unentgeltliche Erwerb von GmbH-Anteilen für den Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt. Nach überwiegender Auffassung ist eine Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen allerdings nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107 BGB zu bewerten, da der Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen potenziellen Haftungsrisiken aus den §§ 16 Abs. 2, 24, 31 Abs. 3 GmbHG ausgesetzt ist. Ob dies auch dann gilt, wenn die Einlagen auf sämtliche Anteile in voller Höhe erbracht sind, ist umstritten. Da es sich bei der GmbH um eine haftungsbeschränkende Rechtsform handelt, ist im Regelfall bei vollständiger Einzahlung des Geschäftsanteils keine Haftung zu erwarten. Dies sollte jedenfalls dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht vorsieht.
Des Weiteren kann die Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen unabhängig von dem Vorstehenden auch wegen dem Hinzutreten bestimmter Umstände nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Dies betrifft insbesondere Rückforderungsklauseln, Pflichtteilsanrechnung und Pflichtteilsverzicht (vgl. § 2347 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ist die Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen seitens eines Elternteils entsprechend dem Vorstehenden nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so sind die Eltern als gesetzliche Vertreter der Minderjährigen im Rahmen des Rechtsgeschäfts von der Vertretung nach den §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht zu bestellen ist. Dieser vertritt den Minderjährigen sodann bei der Schenkung.
Sofern die Schenkung seitens eines Elternteils an mehrere minderjährige Kinder erfolgen soll, reicht ein Ergänzungspfleger nur dann aus, wenn bei gleicher Interessenlage gleichlautende Erklärungen an Dritte abgegeben werden sollen. Denn auch für Ergänzungspfleger gilt § 181 BGB, wonach ein In-Sich-Geschäft verboten ist. Bei der Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen seitens eines Elternteils auf zwei minderjährige Kinder dürfte von einer gleichen Interessenlage der Kinder auszugehen sein. Um eine zügige Abwicklung der Schenkung sicherzustellen, sollte das Familiengericht auf die Bestellung von zwei Ergänzungspflegern verzichten.
Grundsätzlich obliegt die Auswahl der Ergänzungspfleger dem Gericht (vgl. §§ 1915, 1916, 1779 Abs. 2 und 3 BGB). Gleichwohl sollte man mit dem Antrag auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft für die Schenkung von GmbH-Geschäftsanteilen auch schon Personen vorschlagen, die als Ergänzungspfleger in Betracht kommen. Hier sollten im Hinblick auf die Komplexität von unternehmerischen Belangen die Beteiligten in der Frage der Bestellung der Person des Ergänzungspflegers angehört und deren Vorschläge angemessen berücksichtigt werden.
2. Familiengerichtliche Genehmigung
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist bei der Schenkung von GmbH-Anteilen grundsätzlich nicht erforderlich.
a) Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB nicht grundsätzlich erforderlich
Nach § 1822 Nr. 10 BGB bedarf zwar die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass tatsächlich eine fremde Verbindlichkeit besteht; es reicht nicht, dass eine Haftung nur theoretisch möglich ist. Es muss eine konkrete Möglichkeit bestehen, dass Minderjährige für Verbindlichkeiten von Mitgesellschaftern, insbesondere aus den §§ 24 oder 31 Abs. 3 GmbHG, in Anspruch genommen werden. Einer Genehmigung bedarf es daher grundsätzlich nicht, wenn vor der Übertragung des GmbH-Anteils die Einlagen aller Gesellschafter in vollem Umfang geleistet sind und wenn im Zeitpunkt der Anmeldung keine sonstigen Verbindlichkeiten, für die der Minderjährige gegenüber der GmbH hätte einstehen müssen, bestehen.