Die Revision ist begründet; sie führt im angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Bereicherungsansprüche auf Herausgabe bzw. Wertersatz von Nutzungen, vor allem auch unter dem Blickwinkel von Anlage- oder ersparten Kreditzinsen, seien zum ganz überwiegenden Teil verjährt. Außerdem hätten die Klägerinnen ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Beklagten nach den §§ 2023, 2024 BGB seien nicht ersichtlich und würden von der Klägerseite auch nicht behauptet. Der Fiskus als Erbschaftsbesitzer sei ohnehin nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet. Das gesetzliche Erbrecht des Staates habe im Wesentlichen Ordnungsfunktion, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. Infolgedessen leuchte eine Privilegierung des Fiskus für diese Fälle ein. Anderenfalls würden die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwischt. Ferner hätten die Klägerinnen hinsichtlich erzielter Nutzungen des Beklagten keinen schlüssigen Sachvortrag unterbreitet. Zudem stehe nach dem Vorbringen des Beklagten im Raum, dass mit dem vereinnahmten Nachlass eine Investition bestritten worden sei, woraus Nutzungen allenfalls innerhalb längst verjährter Zeit oder nur nicht kommerzialisierbare Gebrauchsvorteile erwachsen sein könnten. Auch der Gesichtspunkt einer sekundären Behauptungslast des Beklagten helfe den Klägerinnen nicht weiter. Schließlich könne sich die öffentliche Hand unter dem Aspekt ersparter Kreditzinsen auf Entreicherung berufen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, erbrechtliche Herausgabeansprüche aus den §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB gegen den Fiskus erstreckten sich nicht auf Zinsen.

a) Grundsätzlich erfasst der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auch Zinsen. § 2021 BGB verweist auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, für den Umfang der Bereicherungshaftung je nach der Verwendung des rechtsgrundlos erlangten Geldes zwischen erzielten oder ersparten Zinsen zu unterscheiden. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben (BGH, Urt. v. 6.3.1998 – V ZR 244/96). Auch für die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers besteht kein entscheidender Unterschied, ob er das erlangte Geld zinsbringend anlegt und damit sein Vermögen vermehrt, oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeidet, indem er eine eigene verzinsliche Schuld ablöst (BGHZ 138, 160, 164 ff).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung, gilt für den Fiskus nichts Abweichendes. Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Fiskus zu verzinsen ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 3.2.2004 XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 9; vom 30.3.2004 XI ZR 145/03, juris Rn 32; ferner BGH, Urt. v. 24.5.2012 IX ZR 125/11, WM 2012, 1208 Rn 8 ff). Der Zinsanspruch besteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen der Fiskus als Erbschaftsbesitzer gemäß den §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB in Anspruch genommen wird (so auch LG Potsdam NVwZ-RR 2008, 513; LG Münster, Teilurt. v. 9.3.2015 11 O 316/14).

Zunächst lässt sich dem Gesetzeswortlaut weder der §§ 2018 ff BGB noch des § 1936 BGB entnehmen, dass der Fiskus bezüglich seiner Haftung als Erbschaftsbesitzer gegenüber anderen Erben privilegiert sein soll. Zwar ist es Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (Senatsbeschl. v. 23.11.2011 – IV ZB 15/11, ZEV 2012, 150 Rn 7; MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl., § 1936 Rn 2). Auch kann der Fiskus eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Gleichwohl folgt aus dieser Position als gesetzlicher Zwangserbe nicht, dass der Fiskus, wenn er sich später tatsächlich nicht als der Erbe herausstellt, gegenüber anderen Erbschaftsbesitzern zu privilegieren wäre. Das Erbrecht des Staates trägt gerade den Charakter eines wirklichen privaten Erbrechts, nicht dagegen eines hoheitlichen Aneignungsrechts (OLG München NJW-RR 2011, 1379, 1380; Staudinger/ Werner (2008), BGB, § 1936 Rn 2).

Es besteht auch kein Grund, den Fiskus im Fall des gesetzlichen Erbrechts gemäß § 1936 BGB gegenüber seiner Stellung als testamentarischer Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Er...

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