Leitsatz
Eine einseitige (testamentarische) Übertragung einer Streitigkeit auf die Schiedsgerichte ist möglich, wenn dies in gesetzlich statthafter Weise erfolgt, § 1066 ZPO. Da der Erblasser in den Gehalt der Pflichtteilsansprüche nicht eingreifen kann, ist eine Übertragung der Streitigkeit über Pflichtteilsansprüche auf Schiedsgerichte gegen den Willen des Berechtigten nicht möglich.
LG München II, Urteil vom 24. Februar 2017 – 13 O 5937/15
Sachverhalt
Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend.
Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S.
Mit privatschriftlichem Testament vom 17.4.2010 (K1) setzte der Erblasser den Beklagten zu 1) zu seinem alleinigen Erben ein. Seine Ehefrau und seine übrigen Kinder einschließlich der Kläger wurden gemäß den §§ 2 ff des Testaments unter Verweis auf einzelne Vermächtnisse und auf ihr Pflichtteilsrecht enterbt.
Der Beklagte zu 1) hat die Erbschaft angenommen (Erbschein vom 27.3.2013, K2). Gemäß § 3 des Testaments hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beklagten zu 2) zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser hat das ihm übertragene Amt angenommen. Sein Amt beschränkt sich auf die Erfüllung der ausgesetzten Vermächtnisse und die Einhaltung der angeordneten Auflagen. Darüber hinaus hat der Erblasser gemäß § 4 des Testaments die Anordnung getroffen, dass alle das Testament betreffenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Auseinandersetzungen über die Nachlassbewertung und über die Höhe etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof der Deutschen Notare (SDH) zu verhandeln seien.
Der Nachlass des Erblassers besteht insbesondere aus zahlreichen Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie werthaltigen Immobilien und Immobilienbeteiligungen.
Vor dem Hintergrund der komplexen Zusammensetzung des Nachlasses korrespondierten die Kläger seit 2013 mit den Beklagten. Der Beklagte zu 1) übermittelte im Jahr 2013 den Klägern ein vorläufiges Nachlassverzeichnis und es erfolgten weitere Auskünfte. Die Parteien verhandelten auch über die zugunsten der Käger ausgesetzten Vermächtnisse.
Bezüglich eines Wertermittlungsanspruchs wurden später auch im Immobilienverkehrswert Gutachten über den im Nachlass vorhandenen Grundbesitz übersandt. Zwischen den Parteien bestehen anhaltende Differenzen bezüglich der Vollständigkeit der Auskunftserteilung und der zutreffenden Bewertung von Vermögenswerten im Hinblick auf den Pflichtteil und den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Insbesondere ist zwischen den Parteien auch die Wirksamkeit der in § 4 des Testaments vom 17.4.2010 enthaltenen Schiedsklausel umstritten.
Die Kläger machen geltend, die in dem Testament enthaltene Schiedsklausel stehe der Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. Denn die Schiedsklausel sei für die klägerischen Ansprüche nicht maßgebend, sondern unwirksam. Das Pflichtteilsrecht sei Ausfluss der grundgesetzlich gewährleisteten Eigentums- und Erbrechtsgarantie, über die der Erblasser nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten verfügen könne. Die Entscheidung über solche Ansprüche könne nicht durch letztwillige Verfügung der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden, weil hierin eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten liege. (...)
Die Kläger beantragen, (...).
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie halten die Klage bereits für unzulässig wegen der testamentarisch in § 4 verfügten wirksamen Schiedsklausel. Die Schiedsgerichtsbarkeit habe hier Vorrang. Nach der gesetzlichen Regelung könne der Erblasser auch einseitig durch letztwillige Verfügung ein privates Schiedsgericht anordnen, wobei die fehlende Dispositionsbefugnis über den Pflichtteilsanspruch dem nicht entgegenstehe. Die Schiedsgerichtsbarkeit sei eine gleichwertige verfassungsmäßige Alternative. Auch der Gesetzgeber habe gemäß amtlicher Gestetzesbegründung die Schiedsgerichtsbarkeit für sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche eröffnen wollen, ohne Einschränkung. Von einer Verkürzung des Pflichtteilsrechts durch die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit könne daher nicht gesprochen werden. Die Formulierung "in gesetzlich statthafter Weise" in § 1066 ZPO bedeute nur, dass die Anordnung formwirksam sein müsse. (...)
Aus den Gründen
(...)
I. Zulässigkeit:
Das Landgericht München II ist nach § 27 ZPO (Gerichtsstand der Erbschaft) und auch nach §13 ZPO örtlich und sachlich zuständig.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in § 4 des Erblassertestaments K1 enthaltene Schiedsklausel entgegen. Danach hatte der Erblasser verfügt, dass das Schiesdgericht (SDH) verbindlich über die Bewertung seines Nachlasses und seiner Bestandteile sowie über die Höhe etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche entsc...