Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu Recht zurückgewiesen.
1. Welches Erbrecht vorliegend anzuwenden ist, ist in Ziffer 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929 (RGBl. 1930 II S. 748, im Folgenden: deutsch-türkisches Nachlassabkommen) geregelt. Dort heißt es: "Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre." Hieraus folgt, dass vorliegend für den beweglichen Nachlass türkisches Erbrecht gilt, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes türkischer Staatsangehöriger war, und für den unbeweglichen Nachlass in Deutschland deutsches Erbrecht gilt. Nach den Regelungen des deutschen Erbrechts erbt der überlebende Ehegatte 1/4 neben Erben der ersten Ordnung, die hier mit den Kindern vorhanden sind (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB). Der restliche Nachlass von 3/4 geht je zur Hälfte an diese (§§ 1924, 1927 BGB). Einen solchen Antrag hat die Beteiligte nicht gestellt, auch nicht hilfsweise.
2. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils der Beteiligten um 1/4 kommt nicht in Betracht. § 1371 Abs. 1 BGB, wonach dann, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht, findet vorliegend keine Anwendung.
a) Eine Anwendbarkeit der Vorschrift folgt nicht daraus, dass nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen für die Rechtsnachfolge in den Miteigentumsanteil des Erblassers an der in Deutschland belegenen Immobilie deutsches Erbrecht in der gleichen Weise gilt, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Deutscher gewesen wäre. § 1371 Abs. 1 BGB setzt nämlich voraus, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 1 BGB lebten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Eheleute lebten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 218 ff des Zivilgesetzbuchs der Türkei vom 1.1.2002 (TZGB). Dieses ist vorliegend anzuwenden. Nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten das Recht der Türkei maßgeblich ist, weil beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit hatten und eine Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB nicht getroffen haben. Nachdem die Eheleute keine Wahl des Güterstandes getroffen haben, gilt für sie der gesetzliche Güterstand nach Art. 218 ff TZGB. Auf die Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtliche oder güterrechtliche Regelung (so inzwischen BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – IV ZB 30/14 – zit. n. juris) zu qualifizieren ist, kommt es damit von vornherein nicht an (ebenso OLG Köln – Beschl. v. 11.2.2014 – 2 Wx 245/13 -, zit. n. juris).
b) Eine Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB ergibt sich aus nicht aus einer Rückverweisung aus dem türkischen auf das deutsche Recht. Die Beteiligte meint, eine solche Rückverweisung ergebe sich aus Art. 15 Abs. 2 TIPRG. Dies trifft jedoch nicht zu.
(1) Art. 15 TIPRG ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die Vorschrift bestimmt:
"(1) Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens ausdrücklich das Recht ihres Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen; falls eine solche Wahl nicht getroffen wird, wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung und falls ein solches nicht vorhanden ist, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Eheschließung und falls auch ein solches fehlt, türkisches Recht angewandt. "
(2) Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen wird das Recht des Landes, in dem sie belegen sind, angewandt.
(3) Ehegatten, die nach der Eheschließung eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben, können sich unter der Voraussetzung, dass die Rechte Dritter unberührt bleiben, diesem neuen Recht unterstellen.“ (Übersetzung nach dem Rechtsgutachten, S. 4) Die Verweisung in Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfasst Art. 15 TIPRG, denn es handelt sich um eine Gesamtverweisung, also eine Verweisung sowohl auf das türkische Sachrecht als auch auf das türkische Internationale Privatrecht (Art. 4 Absatz 1 S. 1 EGBGB). Das TIPRG ist vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Zwar wurde die Ehe des Erblassers und der Beteiligten bereits am 15.7.2003, und damit vor dem Inkrafttreten des TIPRG, geschlossen. In entsprechender Anwendung von Art. 1 des Einlei...