Vater V ist Alleingesellschafter einer GmbH und stellt seine zweite Ehefrau M zu weit überhöhten Konditionen an. Das Finanzamt wertet dies als verdeckte Gewinnausschüttungen, die sich im Laufe der Jahre auf 200.000 EUR summieren. V hat aus erster Ehe den Sohn A. V setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und stirbt. Kann der Sohn als Pflichtteilsberechtigter an den verdeckten Gewinnausschüttungen an seine Stiefmutter partizipieren?
Lösung: Das Thema vGA und Schenkung ist unter dem Aspekt der Schenkungsteuer hochaktuell. Der BFH hat entschieden, dass die vGA im Verhältnis zwischen Gesellschafter und der ihm nahestehenden Person regelmäßig keine freigebige Zuwendung ist, im obiter dictum aber eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person erwogen. Das FG Düsseldorf hat daran anknüpfend im Sinne einer Schenkung der GmbH an die nahestehende Person entschieden, worauf Höne berechtigt hinweist. Die Finanzverwaltung ist zwischenzeitlich mit Erlass vom 20.10.2010 dem BFH gefolgt. Der BFH bezieht sich bei seiner Auffassung ausdrücklich auf die Zivilrechtslage mit einem strengen Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten, die beim bloßen Reflex der Wertverringerung des Gesellschaftsanteils fehle – dies aber zu Unrecht, wie zuerst Hübner belegt hat. Gemäß § 15 Abs. 4 ErbStG mildert der Gesetzgeber die Folgen der aus Sicht der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung zu ziehenden Konsequenzen ab, in dem bei Zuwendungen an nahestehende Personen zwar von einer Schenkung der Gesellschaft an die nahestehende Person ausgegangen wird, aber Freibeträge und Tarif so angewendet werden sollen, als wenn eine Schenkung zwischen Gesellschafter und nahestehender Person gegeben wäre. Diese Lösung ist mehrfach ungereimt.
Das Zivilrecht stellt sowohl im Allgemeinen als auch im speziellen Kontext des § 516 BGB eine wirtschaftliche Betrachtung an. Schenkungsrechtlich reicht eine Vermögensminderung beim Schenker aus, sie muss indessen nicht "unmittelbar" mit der Bereicherung des Erwerbers korrespondieren. Der Vermögensbestandteil "Gesellschaftsbeteiligung" wird – bezogen auf den durch die vGA herbeigeführten Abfluss – dauerhaft im Wert gemindert. Aus schenkungsrechtlicher Sicht besteht die Zuwendungsbeziehung – bei entsprechender Willensrichtung der Leistenden – zwischen Gesellschafter und Ehefrau, und insoweit liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn die Gegenleistung der Ehefrau nicht äquivalent ist und die Parteien dies wissen und sich über die insoweit bestehende Unentgeltlichkeit einig sind. ME ist vorliegende vGA daher eine mittelbare (gemischte) Schenkung des Gesellschafters an seine Ehefrau, sodass Ergänzungsansprüche bestehen.