Witwer W hat sein erhebliches Grundstücksvermögen in eine als Einheitsgesellschaft ausgestaltete GmbH & Co. KG eingebracht. Er hat die beiden anständig geratenen Kinder A und B, die auch Familie haben; daneben hat er das weitere kinderlose Kind C, sein Problemkind. Er verfügt testamentarisch, dass er von seinen Kindern A und B zu je 5/12 und vom Kind C zu 1/6 beerbt wird. Im Gesellschaftsvertrag ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel (Mitgesellschafter und Abkömmlinge) ohne Abfindung enthalten und vorgesehen, dass die Mehrheitsgesellschafter A und B "das Sagen" in der KG haben; Kündigungsmöglichkeiten sind weitgehend eingeschränkt und Abfindungsansprüche bei Ausscheiden erheblich reduziert. Kann C seinen Erbteil von 1/6 ausschlagen und den Geldpflichtteil in Höhe von 1/6 des Nachlasswerts geltend machen?
Lösung: § 2306 BGB erfasst enumerativ aufgezählte erbrechtliche Beschwerungen und Beschränkungen und ist abschließend. Die Einbeziehung von Beschwerungen, die sich aus Maßnahmen des Erblassers ergeben, die keine Verfügungen von Todes wegen sind, ist auch im Wege einer analogen Anwendung des § 2306 Abs. 1 BGB nicht möglich. Die Neugesellschafter treten in die statuarischen Bindungen der Gesellschaft ein. Eine Grenze sieht Reimann im nur in Ausnahmefällen denkbaren Institutsmissbrauch mit der Folge der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, sodass diejenigen Maßnahmen unwirksam blieben, die vom Erblasser auf gesellschaftsrechtlicher Ebene getroffen wurden. Diese Lösung wäre Ultima ratio in solchen Fällen, in denen der Erblasser als Alleingesellschafter ein gesellschaftsvertragliches Konstrukt schaffe, das der Grundwertung des § 2306 BGB fundamental entgegenstehe. Abgesehen von diesem Extremfall steht es dem Erblasser frei, seinen späteren Nachlass so zu gestalten, dass die Verwirklichung seiner Vorstellungen ermöglicht wird.
G. Müller weist zu Recht darauf hin, dass mit dieser Möglichkeit der Pflichtteilsgestaltung durch Zuwendung ein nicht unerheblicher Gestaltungsaufwand verbunden sei. Schließlich könne eine Anwendung des § 2306 Abs. 1 BGB nur dann vermieden werden, wenn nicht nur im Hinblick auf die Gesellschaftsbeteiligung, sondern hinsichtlich der Beteiligung am gesamten Nachlass des Erblassers Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Nacherbfolgen, Auflagen und Testamentsvollstreckung im Hinblick auf den Erbteil des missratenen Abkömmlings unterlassen werden, was sich gerade bei komplexen Nachlässen kaum durchhalten lassen werde.