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ZErb 6/2012, Aktuelle (ungelöste) Fragen des Pflichtteil ... / 8. Güterstandsschaukel als Schenkung?

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Medizintechniker M aus Tuttlingen hat ein Vermögen von 2.000.000 EUR erwirtschaftet. Seine Ehefrau E ist vermögenslos. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Beide Eheleute hatten zum Zeitpunkt der Heirat keinerlei Vermögen. Aus der ersten Ehe des M sind die Kinder A und B da, zu denen kein Kontakt besteht. M möchte seine Ehefrau E zur Alleinerbin einsetzen und die Pflichtteile der beiden Kinder möglichst gering halten. Sein Berater schlägt vor, die Zugewinngemeinschaft zu beenden und den Zugewinn von 1.000.000 EUR an die Ehefrau auszugleichen, um dann wieder in den gesetzlichen Güterstand zu wechseln, da somit bei Versterben des M der Pflichtteil um jeweils 125.000 EUR verringert werden könnte. Korrekt?

Wie wäre es, wenn die Eheleute M und V in Gütertrennung leben würden? Der Berater schlägt insoweit vor, mit Rückwirkung Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, dann wieder in Gütertrennung zu wechseln und den Zugewinn auszugleichen, um dann letztlich wieder durch Ehevertrag in den gesetzlichen Güterstand zu wechseln.

Lösung: Die oben beschriebenen sog. Güterstandsschaukeln Typ I (Ausgangsfall) und Typ II (Abwandlung) sind klassisches Gestaltungsthema in der erbschaftsteuerlichen Beratung, um den steuerfreien Zugewinn nach § 5 Abs. 2 ErbStG zu realisieren. Typ I ist vom BFH[40] anerkannt, es muss aber der Güterstand tatsächlich – wenn auch nur kurz – beendet werden ("Gütertrennung für einen Abend"), d. h. kein fliegender Zugewinnausgleich. Bei der Abwandlung, d. h. Typ II, kann nur durch eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft von § 5 Abs. 2 ErbStG profitiert werden, wobei diese Konstellation noch nicht vom BFH entschieden wurde, aber das FG Düsseldorf[41] von dessen Zulässigkeit in einem Fall ausging, in dem für die enterbte ausgleichungsberechtigte Wit...

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