Hinsichtlich der besonderen mit der materiellen Wirksamkeit von Erbverträgen verbundenen Rechtsfragen enthielt bislang Art. 18 EU-ErbVO eine Sonderanknüpfung, die dem Günstigkeitsprinzip folgte. Darin wurde (recht kompliziert) danach differenziert, ob der Erbvertrag den Nachlass nur einer oder aber mehrerer Personen betraf. Bedeutung und Reichweite von Art. 18 EU-ErbVO waren jedoch unklar. Nunmehr sollen die Erbverträge in einem neuen Art. 19 b EU-ErbVO geregelt werden; Ergänzungen finden sich in Art. 19 c. Hintergrund ist, dass Erbverträge zwischen Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit erhebliche Anknüpfungsschwierigkeiten bereiten und dass viele Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame letztwillige Verfügungen wegen deren Bindungswirkung untersagen, um die Testierfreiheit zu erhalten. Dabei kann es sich, je nach einschlägiger Rechtsordnung, um ein materielles Verbot oder um eine Formvorschrift handeln.
Vor diesem Hintergrund will Art. 19 b EU-ErbVO festlegen, welches Recht die Zulässigkeit solcher Verträge, ihre materielle Wirksamkeit und ihre Bindungswirkungen regeln soll (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 18 k). Die in Art. 19 b EU-ErbVO vorgeschlagene Anknüpfung differenziert danach, wie viele Personen an dem Erbvertrag beteiligt sind. Ein einseitiger Erbvertrag soll nach Abs. 1 dem Recht unterliegen, das nach Art. 16 EU-ErbVO anzuwenden wäre, allerdings rückbezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung. Ein mehrseitiger Erbvertrag soll nach Art. 19 b Abs. 2 EU-ErbVO nur zulässig sein, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach der VO auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wäre, stets bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung. Der Entwurf aus dem Jahr 2009 ließ es noch ausreichen, wenn der Erbvertrag nach dem Erbstatut nur eines der Beteiligten wirksam war. Mit dem Begriff der Zulässigkeit soll wohl deutlich werden, dass in Abs. 2 lediglich die materielle Wirksamkeit von Erbverträgen geregelt wird.
Nach Art. 19 b Abs. 3 EU-ErbVO ist nach wie vor eine einheitliche Rechtswahl geplant. Wählbar ist jede Rechtsordnung, die eine der beteiligten Personen unter Anwendung von Art. 17 EU-ErbVO wählen kann. Diese Wahl ist den Parteien dringend zu empfehlen, da aufgrund der geplanten Regelung in Art. 19 b Abs. 2 EU-ErbVO ansonsten der mehrseitige Erbvertrag nur wirksam ist, wenn er nach dem Recht beider Parteien zulässig ist. Angesichts der ablehnenden Haltung vieler nationaler Erbrechte gegenüber dem Erbvertrag ist damit nicht in sehr vielen Fällen zu rechnen.