1. Loi uniforme, Rück- und Weiterverweisung
Bislang war es geplant, die Kollisionsvorschriften der EU-ErbVO als universelles Recht derart auszugestalten, dass sie auch dann anzuwenden gewesen wären, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts nicht das Recht eines Mitgliedstaates gewesen wäre (Art. 25 EU-ErbVO). Vermieden werden sollte so die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen rein innergemeinschaftlichen Erbfällen und solchen mit Drittstaatenbezug. In der aktuellen Fassung fehlt die Vorschrift. Vielmehr finden sich in Art. 26 EU-ErbVO Regelungen zur Rück- und Weiterverweisung. Damit wird deutlich, dass die geplante VO den Vorschriften des Internationalen Privatrechts von Drittstaaten Rechnung tragen will. Falls diese Vorschriften die Rück- oder Weiterverweisung vorsehen, sollte dem stattgegeben werden, um ein international kohärentes Vorgehen zu gewährleisten (Erwägungsgrund Nr. 23 b). Die Rück- und Weiterverweisung soll in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten eines Drittstaates getroffen hatte.
2. Pflichtteil und Ordre public
Der Pflichtteil soll dem anhand der Art. 16 ff EU-ErbVO ermittelten harmonisierten Erbstatut unterliegen (Art. 19 Abs. 2 lit. i EU-ErbVO); eine Sonderanknüpfung kennt die EU-ErbVO ebenso wenig wie das EGBGB. Da eine Wahl des Erbstatuts nur zugunsten des Heimatrechts des Erblassers erfolgen kann, soll der Pflichtteilsberechtigte vor missbräuchlichen Gestaltungen des Erblassers hinreichend geschützt sein (Erwägungsgrund Nr. 18). Regelungen über den Pflichtteil oder über Noterbrechte werden nicht von der Sondervorschrift des Art. 22 EU-ErbVO erfasst, da sie insoweit keine international zwingenden Bestimmungen darstellen (Erwägungsgrund Nr. 22).
Art. 27 EU-ErbVO enthält eine allgemeine Vorbehaltsklausel. Danach kann die Anwendung einer Vorschrift des nach der EU-ErbVO bezeichneten Rechts versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Bislang war geplant, diese Vorbehaltsklausel in einem Abs. 2 für das Pflichtteilsrecht deutlich einzuschränken, was auf erhebliche Kritik gestoßen ist. Die aktuelle Fassung des Art. 27 EU-ErbVO enthält keine diesbezügliche Einschränkung mehr, was mit Blick auf den Verfassungsrang des Pflichtteilsrechts in Deutschland zu begrüßen ist.
3. Kommorienten und erbenlose Nachlässe
Konflikte mehrerer Rechtsordnungen bei Kommorienten sollen von Art. 23 EU-ErbVO gelöst werden. Danach erhält im Konfliktfalle keine der verstorbenen Personen einen Anspruch auf den Nachlass des anderen (Erwägungsgrund Nr. 23). Inhaltlich entspricht dies Art. 13 des Haager Abkommens. Der erbenlose Nachlass soll von Art. 24 EU-ErbVO erfasst werden. Der Staat, in dem sich Nachlassvermögen befindet, kann es sich danach aneignen, vorausgesetzt, die Gläubiger sind berechtigt, aus dem gesamten Nachlass Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen (Erwägungsgrund Nr. 23 a).