Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat zutreffend entschieden. Der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte steht gegen die beklagte Erbin ein Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative BGB zu, wie in dem angegriffenen Teilurteil ausgeführt. Es geht dabei um die der Beklagten vom Erblasser mit Verträgen vom 31. Mai 1977 und 27. Dezember 1995 übertragenen je 25%igen Geschäftsanteile an der X GbR. Die Gesellschaft beschäftigt sich mit der Vermietung und Verpachtung von zwei Betriebsgrundstücken in …
Es ist anerkannt, dass § 2314 BGB auch einen Auskunftsanspruch über den sogenannten fiktiven Nachlass – also im Hinblick auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus den §§ 2325, 2329 BGB – einräumt (etwa BGH NJW 1984, 784 ff, bei juris Rn 8). Geht es allerdings nicht (mehr) um den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern um den Anspruch auf Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände, kann dem Pflichtteilsberechtigten nicht allein auf den begründeten Verdacht hin, der Erblasser könne einen bestimmten Ergebnisstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB weggeschenkt haben, ein Wertermittlungsanspruch zugebilligt werde. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte die Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum (fiktiven) Nachlass darlegen und beweisen. Dem Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des fraglichen Gegenstandes zum (fiktiven) Nachlass zu erleichtern (BGH aaO, bei juris Rn 11 – 13; Senat, Urt. v. 15. Aug. 2006, 3 U 63/05, bei juris Rn 11). Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts besteht hier aber der ausgeurteilte Wertermittlungsanspruch.
1. Die Beklagte meint im Ergebnis ohne Erfolg, eine (auch nur gemischte) Schenkung der fraglichen GbR-Anteile scheide schon nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des BGH aus, wonach die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auch dann, wenn der neue Gesellschafter keine Einlage erbringe, grundsätzlich – mit Ausnahme von Missbrauchsfällen – keine Schenkung darstelle.
a. Allerdings hat der II., für Gesellschaftsrecht zuständige Senat des BGH schon vor geraumer Zeit entschieden, dass es an dem Merkmal der unentgeltlichen Zuwendung in Fällen fehle, in denen jemand in eine bestehende offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen werde, ohne selbst eine Einlage leisten zu müssen. Der BGH hat darin eine Gegenleistung gesehen, dass der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und im Regelfall zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist. Dies verbiete grundsätzlich die Annahme einer – sei es auch nur gemischten – Schenkung (BGH WM 1959, 719 ff, bei juris Rn 22; BGH BB 1965, 472, bei juris Rn 15; BGH NJW 1990, 2616 ff, bei juris Rn 15 – dort unter ausdrücklichem Hinweis auf verschiedene Bedenken im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung, auf die der BGH in jener Entscheidung allerdings nicht eingeht, weil es dort um die Zuwendung eines Kommanditanteils ging und insoweit eine Schenkung gerade in Betracht kam, denn der Kommanditist haftet nicht persönlich und ist im Regelfall auch nicht zur Geschäftsführung verpflichtet; dem II. Senat des BGH folgend KG DNotZ 1978, 109, 111). Der IVa-Senat des BGH hat diese Grundsätze in seinem Urteil vom 26. März 1981 (NJW 1981, 1956 f = WM 1981, 623 f, hier ging es nun um einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung) in Bezug genommen (bei juris Rn 11), indes dort unter Auswertung der Umstände jenes Einzelfalls die Möglichkeit einer Ausnahme dargelegt.
Die Rechtsprechung des II. Senats des BGH (Fallgestaltungen jeweils mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund) hat in der Literatur zahlreiche Kritiker gefunden. Die Zuwendung eines Anteils an einer gesunden Gesellschaft könne durchaus zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten des Empfängers führen, weshalb auch eine – ggf. gemischte – Schenkung in Betracht komme. Der BGH übersehe, dass sich in der persönlichen Haftung des oHG-Gesellschafters und seiner Pflicht, seine Arbeitsleistung voll einzubringen, nur der gesetzliche Inhalt seiner Gesellschafterstellung ausdrücke. Dies könne nicht als Gegenleistung für die Einräumung der Gesellschafterstellung qualifiziert werden (etwa Koch in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 516 Rn 91, mit Hinweis darauf, dass diese Gegenmeinung die "ganz herrschende Meinung im Schrifttum" sei, und mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ähnlich Wimmer-Leonhardt in Staudinger, Neubearbeitung 2005, § 516 Rn 153).
b. Indes betrifft die zitierte Rechtsprechung unmittelbar nur die Übertragung des Anteils an einer oHG oder die Aufnahme eines Dritten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter, nicht aber die GbR. Zur GbR ist in den Kommentaren teilweise zu lesen, die Übertragung eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft stelle nach der Rechtsprechung ...