1. Die Übertragung von Anteilen an einer allein mit der Verwaltung von Vermögen befassten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Familienhand innerhalb der Familie kann nach den Umständen des Einzelfalls eine (ggf. gemischte) Schenkung sein.

2. Die Parteien eines unentgeltlichen Geschäfts können nachträglich – ggf. konkludent – eine Entgeltvereinbarung treffen, die der Pflichtteilsberechtigte hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallendes grobes Missverhältnis besteht.

3. Für den Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Pflichtteilsberechtigte die grundsätzliche Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum (ggf. fiktiven) Nachlass darlegen und beweisen.

OLG Schleswig, Urteil vom 27. März 2012 – 3 U 39/11

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